Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.01.1997; Aktenzeichen IX R 27/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob dem Kläger (Kl.) aus der Vermietung einer Wohnung an seine Tochter und seinen Schwiegersohn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) entstanden sind.

Der Kl. ist unbeschränkt steuerpflichtig und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Die 1966 geborene Tochter des Kl. studierte während des Streitjahres. Die Tochter ist seit 12. Mai 1989 verheiratet und hat zwei am 25.07.1988 geborene Kinder. Sie wurde im Streitjahr (1990) von ihren Eltern mit monatlich mindestens 700 DM, jährlich also mindestens 8.400 DM, unterstützt. Darüber hinaus erhielt die Tochter des Kl. Landeserziehungsgeld und Sozialhilfe. Der Ehemann der Tochter erhielt im Streitjähr Unterstützungszahlungen von seinen Eltern und Beträge nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFÖG). Darüber hinaus erhielt er Wohngeld und Kindergeld. Der Jahresbetrag des so ermittelten Einkommens der Familie der Tochter des Kl. beträgt 34.729 DM. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf Blatt 25 der Steuerakte und Bl. 34 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

In 1988 erwarb der Kl. in … dem Studienort seiner Tochter, eine Wohnung. Diese vermietete er mit Mietvertrag vom 15.05.1988 gemeinsam an seine Tochter und den späteren Schwiegersohn (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages war die Tochter noch unverheiratet). Als monatlicher Mietzins wurden 750 DM vereinbart. Ferner mußte eine Umlage von 205 DM für Nebenkosten gezahlt werden. Die Miete wurde im Streitjahr (1990) regelmäßig zum Monatsanfang vom jetzigen Schwiegersohn des Kl. überwiesen. Ebenfalls zum Monatsanfang überwies der Kl. an seine Tochter den monatlichen Betrag von 700 DM. In einem Besprechungsvermerk des Beklagten (Bekl.), der im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Anfang 1992 angefertigt wurde, ist niedergelegt, daß der Kl. die monatlichen Unterstützungszahlungen an die Tochter zunächst mit 1.000 DM angegeben hat. Die Nebenkostenpauschale von monatlich 205 DM wird entgegen der Regelung im Mietvertrag nicht an den Kl. überwiesen, sondern direkt an den Hausverwalter der Wohnungseigentumsanlage, in der sich die gemietete Wohnung befindet.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1990 machte der Kl. aus seiner. Wohnung in … einen Verlust von 5.703 DM geltend. Diesen erkannte der Bekl. nicht an, sondern setzte die Steuer anderweitig fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch war erfolglos. Er wurde mit Einspruchsentscheidung (EE) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage begehrt der Kl. die Anerkennung der negativen Einkünfte aus VuV. Er trägt dazu vor, das Mietverhältnis mit seiner Tochter und dem Schwiegersohn müsse steuerlich anerkannt werden. Eine mißbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 Abgabenordnung (AO) liege nicht vor. Wenn man seine monatlichen Zuschüsse an seine Tochter abziehe, habe diese zusammen mit ihrer Familie im Streitjahr über 26.329 DM verfügt. Das entspreche einem monatlichen Einkommen von 2.194 DM. Nach Abzug von Miete und Nebenkosten verblieben monatlich 1.240 DM. Der Streitfall sei nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen der Verpflichtung zur Mietzahlung Unterhaltsansprüche gegenüber stünden. Für den Unterhalt der Tochter habe in erster Linie deren Ehemann aufzukommen. Angesichts des oben bezeichneten Einkommens bestünde im übrigen auch kein Unterhaltsanspruch der Tochter des Kl. Die monatlichen Nebenkosten von 205 DM würden aufgrund einer Abtretung an den Hausverwalter direkt gezahlt. Daher müsse auch von einer tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses ausgegangen werden.

Der Kl. beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 19.02.1992 in der Fassung der EE vom 22.07.1992 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung negativer Einkünfte aus VuV in Höhe von 5.703 DM niedriger festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Unter Hinweis auf seine EE trägt er im wesentlichen vor, das Mietverhältnis könne wegen Gestaltungsmißbrauches im Sinne des § 42 AO nicht anerkannt werden. Dies ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 23.02.1988 (IX R 157/84, BStBl. II 1988, 604). Bei unterhaltsberechtigten, in Ausbildung befindlichen Kindern werde der Wohnraum üblicherweise formlos als Naturalunterhalt überlassen. Die Einkleidung dieses Verhältnisses in ein Mietverhältnis sei auch, dann unangemessen, wenn neben dem von den Eltern gezahlten Unterhalt das Kind über sonstige, den Gesamtunterhalt nicht abdeckende Bezüge verfüge. Im Streitfall seien diese Voraussetzungen gegeben, da der Kl. zur Unterhaltszahlung verpflichtet gewesen sei und die übrigen Bezüge nicht zum Unterhalt ausreichten. Die Miete werde daher wirtschaftlich gesehen aus den Unterhaltsleistungen des Kl. für seine Tochter erbracht.

Wegen weiterer Einzelhe...

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