Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der Fahrtenbuchmethode nur bei Nachweis der individuellen Aufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch die im Streitfall vorgelegte Kostenaufstellung, der teilweise keine individuelle Kostenermittlung, sondern für wesentliche Teile (Haftpflicht, Kfz-Steuer, GEZ) ein betriebsinterner Kostenverrechnungssatz bzw. (Vollkasko) ein fiktiver Kostenansatz zu Grunde liegt, wird das Erfordernis, die Aufwendungen lückenlos im Einzelnen zu belegen, nicht erfüllt, da die Kostensätze nur in einer Summe und mit teilweise nicht individuell ermittelten Werten mitgeteilt werden.

2. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass es aufgrund der Größe des Fuhrparks des Konzerns praktisch unmöglich sei, für jeden einzelnen Firmenwagen zu allen Kosten einzelne Belege vorzulegen und Kosten auszuweisen, da die Gründe für einen unzureichenden Belegnachweis grundsätzlich unerheblich sind.

 

Normenkette

EStG §§ 19, 8 Abs. 2 Sätze 2, 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Privatanteil für die Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der so genannten 1%-Regelung zu ermitteln war.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2011 bis 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Klägers wurde jeweils ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung der in den Streitjahren genutzten Firmenwägen von 4.288 EUR (2011), 11.633 EUR (2012) und 11.100 EUR (2013) angesetzt, der mittels eines Fahrtenbuchs berechnet worden war. Die Kläger wurden zunächst entsprechend der abgegebenen Steuererklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Rahmen einer ab 30. Juni 2015 durchgeführten Außenprüfung durch die betriebsnahe Veranlagung stellte das Finanzamt unter anderem fest, dass dem Kläger in den Jahren 2011 bis 2013 von seinem Arbeitgeber, der Firma E GmbH, Firmenwägen zur Verfügung gestellt worden sind, die er auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen konnte. Demzufolge wurde vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren ein monatlicher geldwerter Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises für Privatfahrten zuzüglich 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Lohnsteuer unterworfen. Der Kläger hatte in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 gemäß R 8.1 Absatz 9 Nr. 2 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) den privaten Nutzungswert abweichend von der 1%-Regel mit den für das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen, die auf die privaten Fahrten entfielen, angesetzt. Die Firma E GmbH teilte mit, dass die individuellen Kosten für die Dienstwägen nicht mitgeteilt werden könnten, da diese von Seiten des Unternehmens nicht gesondert erfasst würden. Stattdessen würden als Anhaltspunkt pauschaliert ermittelte Kosten bestätigt, denen der individuelle Bruttolistenpreis des Dienstwagens, der durchschnittliche Händlerrabatt im Einzelkundengeschäft, der interne Kostenverrechnungssatz für Haftpflicht, Kfz-Steuer und GEZ sowie die fiktive Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung zugrunde gelegt worden seien (vgl. K 14, K 15 und K 16).

Der Kläger legte dem Finanzamt im Rahmen der Außenprüfung die im streitigen Zeitraum geführten Fahrtenbücher.

Nach Ansicht des Prüfers war der gesetzlich geforderte Einzelnachweis der Gesamtkosten durch die Mitteilung eines kalkulatorischen Kostenanteils nicht erbracht, da es beispielsweise an der gemäß R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 10 LStR erforderlichen Einbeziehung der Beträge für Absetzung für Abnutzung (AfA) in die Gesamtkosten fehle. Der geldwerte Vorteil sei somit zwingend durch die vom Arbeitgeber angewandte pauschale Nutzungswertmethode zu ermitteln (vgl. Bericht vom 15. September 2015, Punkt 1.3.1) und der Werbungskostenabzug im Jahr 2011 um 4.288 EUR, im Jahr 2012 um 11.151 EUR und im Jahr 2013 um 10.973 EUR zu kürzen.

Entsprechend dieser Feststellungen wurden die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) jeweils mit Bescheid vom 30. September 2015 geändert und hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung der Jahre 2011 bis 2013 der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO aufgehoben. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 20. Oktober 2016 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen eingelegten Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass die zur Verfügung gestellten Firmenwagen überwiegend betrieblich genutzt worden seien. Die vorgelegten Fahrtenbücher seien entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß geführt worden, da insbesondere Daten, Fahrzweck und Ziel konkret gen...

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