rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Freifahrkarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) sind Versorgungsbezüge, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrags gewährt werden

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Freifahrkarten für einen Ruhestandsbeamten des BEV sind Versorgungsbezüge, wenn sie ihm aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrags (hier mit seinem Arbeitgeber Deutsche Bahn AG) gewährt werden.

2. Allein aus dem Umstand, dass der Beamte auch vor seiner Pensionierung eine Jahresnetzkarte erhalten hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bezug der Jahresnetzkarte ab der Pensionierung nicht von einer Altergrenze abhängt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 2-3, § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a, b

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2010 und 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der am … geborene Kläger war bis Ende Juni 1994 als Beamter für die Deutsche Bahn tätig. Im Jahr 1994 schloss er mit der „Deutsche Bahn Aktiengesellschaft” (DB AG) einen Anstellungsvertrag, der unter der Bedingung stand, dass das Bundeseisenbahnvermögen den Kläger unter Wegfall der Besoldung aus seinem Beamtenverhältnis beurlaubt. Der Anstellungsvertrag endete nach den in § 4 näher geregelten Voraussetzungen. Ausdrücklich vorgesehen war auch die Vertragsbeendigung mit dem Ende des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet. Der Anstellungsvertrag, auf dessen vollen Inhalt verwiesen wird, enthielt u.a. folgende Klauseln:

§ 7 Versorgung:

Die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis bleibt als Grundsicherung aufgrund einer vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens getroffenen individuellen Entscheidung auch während der Dauer der Beurlaubung gewährleistet; die Gesellschaft entrichtet dafür den gesetzlich vorgesehenen Versorgungszuschlag (§ 21 Abs. 3 DBGrG = Gesetz über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft).

§ 9 Nebenleistungen

Der Kläger erhält eine persönliche Fahrkarte 1. Klasse für alle Eisenbahnstrecken und Buslinien der Gesellschaft. Das gilt auch für die Dauer des Bezugs des Ruhegelds (§ 7).

Ferner erhalten der Kläger, seine Ehefrau und seine Kinder Fahrvergünstigungen zur privaten Nutzung nach den Richtlinien der Gesellschaft und auch nach den Vereinbarungen mit der „Vereinigung für die internationalen Fahrvergünstigungen des Eisenbahnpersonals” (FIP).

Soweit es sich bei den Nebenleistungen nach Abs. 1 um einen geldwerten Vorteil im steuerrechtlichen Sinne handelt, trägt der Kläger die darauf entfallenden Steuern selbst.

Auf der Basis dieses Anstellungsvertrags arbeitete der Kläger bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2004 für die DB AG und erhielt nach seiner Pensionierung Versorgungsbezüge vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV). In den Streitjahren bescheinigte das BEV den Arbeitslohn einschließlich Sachbezüge in den Jahreslohnsteuerbescheinigungen mit … EUR für das Jahr 2010 und … EUR für das Jahr 2011. Ferner bescheinigte das BEV, dass es sich beim Arbeitslohn in voller Höhe um Versorgungsbezüge handelt.

Im Arbeitslohn und auch in den bescheinigten Versorgungsbezügen enthalten war ein Sachbezugswert für eine Jahresnetzkarte, den das BEV in beiden Streitjahren wie folgt berechnete:

Wert der Fahrkarte nach 4 % Abschlag gemäß

§ 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG):

5.941,54 EUR

Freibetrag § 8 Abs. 3 EStG:

1.080,00 EUR

Arbeitslohn durch Sachbezug

4.861,54 EUR

Die Lohnsteuerbescheinigungen des BEV unterschieden sich damit von den Bescheinigungen der Vorjahre bis 2009. In den Vorjahren war der Sachbezugswert für die Netzkarte nur als Arbeitslohn, nicht aber als Versorgungsbezug behandelt worden.

Der Beklagte, das Finanzamt (FA), veranlagte die Kläger entsprechend den Lohnsteuerbescheinigungen. Dies hatte im Einkommensteuerbescheid 2010 und im Einkommensteuerbescheid 2011 zur Folge, dass der Arbeitslohn nur um die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1 b EStG in Höhe von 102 EUR gemindert wurde, während in den Vorjahren die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 920 EUR abgezogen wurde. Den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) errechnete das FA aufgrund unstreitiger sonstiger Einkünfte in beiden Streitjahren in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 1.900 EUR.

Im Einspruchsverfahren half das FA insoweit teilweise ab, als es die Werbungskostenpauschale von 102 EUR durch die höheren tatsächlichen Werbungskosten ersetzte (416 EUR im Jahr 2010; 418 EUR im Jahr 2011). Im Übrigen wies das FA die Einsprüche mit der Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger machen geltend, die Jahresnetzkarte sei kein Versorgungsbezug im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG. Daher stünde dem Kläger der Werbungskostenpauschbetrag von 920 EUR zu. Versorgungsbezüge im Sinne des Beamtenrechts lägen nicht vor, denn § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und Abs. 2 des Beamtenv...

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