Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Zusammenballung von Arbeitslohn bei laufender jährlicher Einräumung von Aktienoptionsrechten. Einkommensteuer 1995

 

Leitsatz (amtlich)

Übt ein Arbeitnehmer die ihm vom seinem Arbeitgeber laufend jährlich eingeräumten Aktienoptionsrechte in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen aus, ist der geldwerte Vorteil wegen fehlender Zusammenballung nicht nach § 34 Abs. 3 EStG a.F. ermäßigt zu besteuern.

 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen VI R 3/03)

BFH (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen VI R 3/03)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Veranlagungszeitraum 1995 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, deren Höhe er in seiner am 7. Oktober 1996 bei dem Beklagten (das Finanzamt – FA –) eingegangenen Einkommensteuererklärung mit 187.031 DM ermittelt hatte. Von den erklärten Einkünften sollten 102.054 DM auf den in der Lohnsteuerkarte ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn sowie 84.977 DM auf einen „Zugewinn aus Optionsrechten” entfallen.

Dem Kläger waren unter dem 13. August 1992 und dem 13. Mai 1993 Optionen für den Erwerb von Stammaktien der amerikanischen Muttergesellschaft seines in der Bundesrepublik ansässigen Arbeitgebers zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt worden. Die zugrundeliegenden Aktienbezugsrechtsverträge sehen vor, dass die dem Kläger im jeweiligen Jahr zustehenden Optionen (Tranchen) in vierteljährlichen Optionspaketen zugeteilt werden. Jedes Optionspaket ist mit einer eigenen Wartezeit verbunden und kann einzeln ausgeübt werden.

Das Recht zur Optionsausübung stand dem Kläger frühestens nach Ablauf der festgelegten Wartezeit, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu (s. §§ 1, 5 des Aktienbezugsrechtsvertrages vom 13. August 1992); ein Leistungsanreiz sollte mit dem Aktienbezugsrecht ausweislich der Präambel des Vertrages vom 13. August 1992 nicht verbunden sein. Im Streitjahr hat der Kläger die in folgender Übersicht enthaltenen Optionsrechte ausgeübt:

Vertrag vom

Tranche

Optionspaket

Wartefrist

Ausübung

Anzahl

Gewährung

Anzahl

13.08.1992

1

01.10.1993

2000

01.07.1994

08.05.1995

2000

01.01.1994

2000

01.07.1994

08.05.1995

2000

01.04.1994

2000

01.07.1994

08.05.1995

2000

01.07.1994

2000

01.07.1994

08.05.1995

2000

2

01.10.1994

2000

01.07.1995

18.08.1995

2000

01.01.1995

2000

01.07.1995

18.08.1995

2000

01.04.1995

2000

01.07.1995

18.08.1995

2000

01.07.1995

2000

01.07.1995

18.08.1995

2000

13.05.1993

1

01.10.1994

1000

01.07.1995

18.08.1995

1000

01.01.1995

1000

01.07.1995

18.08.1995

1000

01.04.1995

1000

01.07.1995

18.08.1995

1000

01.07.1995

1000

01.07.1995

18.08.1995

1000

Daneben hat der Kläger in späteren Veranlagungszeiträumen weitere Optionsrechte aus den Verträgen vom 13. August 1992 und 13. Mai 1993 ausgeübt:

Vertrag vom

Tranche

Optionspaket

Wartefrist

Ausübung

Anzahl

Gewährung

Anzahl

13.08.1992

3

01.10.1995

2000

01.07.1996

17.09.1996

19.11.1996

09.01.1997

27.05.1997

16.07.1997

21.01.1998

7000

3000

1000

500

500

2000

01.01.1996

2000

01.07.1996

01.04.1996

2000

01.07.1996

01.07.1996

2000

01.07.1996

4

01.10.1996

2000

01.07.1997

01.01.1997

2000

01.07.1997

01.04.1997

2000

01.07.1997

01.07.1997

2000

01.07.1997

13.05.1993

2

01.10.1995

1000

01.07.1996

19.11.1996

09.01.1997

21.01.1998

3000

500

2000

01.01.1996

1000

01.07.1996

01.04.1996

1000

01.07.1996

01.07.1996

1000

01.07.1996

3

01.10.1996

1000

01.07.1997

01.01.1997

1000

01.07.1997

01.04.1997

1000

01.07.1997

01.07.1997

1000

01.07.1997

In seiner Einkommensteuererklärung hatte der Kläger als geldwerten Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lediglich die Kursgewinne aus der Optionsausübung vom 8. Mai 1995 (insgesamt 8000 Bezugsrechte aus der ersten Tranche des Vertrages vom 13. August 1992) berücksichtigt. Das FA erfasste den vom Kläger ermittelten geldwerten Vorteil erklärungsgemäß in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stehenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 28. November 1996. Eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung (§ 34 Abs. 3 EStG a. F.) wurde nicht gewährt.

Unter dem 24. Januar 1997 und dem 18. November 1997 erließ das FA aus Gründen, die nicht im Streit sind, nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide; im Bescheid vom 18. November 1997 wurde ferner der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 AO aufgehoben.

Nachdem der Arbeitgeber des Klägers im Laufe des Jahres 2000 die im Streitjahr zusätzlich ausgeübten, jedoch noch nicht der Besteuerung unterworfenen Optionen (insgesamt 8000 Bezugsrechte aus der zweiten Tranche des Vertrages vom 13. August 1992 sowie insgesamt 4000 Bezugsrechte aus der ersten Tranche des Vertrages vom 13. Mai 1993) nachgemeldet hatte, änderte das FA unter dem 23. F...

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