Entscheidungsstichwort (Thema)

Mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung als erneuter Abrechnungsbescheid, der die Zahlungsverjährung unterbricht

 

Leitsatz (redaktionell)

Erlässt die Finanzbehörde nach dem Ergehen eines Abrechnungsbescheids und gewährter AdV vor Eintritt der Zahlungsverjährung eine Verfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht als weiterer Abrechnungsbescheid bezeichnet worden ist, so wird die Zahlungsverjährung erneut gem. § 231 Abs. 1 AO unterbrochen.

 

Normenkette

AO §§ 228, 231 Abs. 1, § 218 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.08.2009; Aktenzeichen VII B 16/09)

 

Tatbestand

Der Kläger wurde in den Jahren 1986 bis 1988 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das Finanzamt im Dezember 1991 geänderte Einkommensteuerbescheide. Die festgesetzte Mehrsteuer wurde für die Dauer des nachfolgenden Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

Nach Zurückweisung der Einsprüche (Einspruchsentscheidung vom 13.12.1993) und Mitteilung, dass die Aussetzung der Vollziehung beendet sei, beantragte die Ehefrau die Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff AO. Gemäß den daraufhin erlassenen Aufteilungsbescheiden entfielen auf den Kläger Einkommensteuerschulden 1986 bis 1988 in Höhe von 79.442,– DM, die kassentechnisch unter einem separat eingerichteten Erhebungskonto (9000er Steuernummer) zum Soll gestellt wurden. Aufgrund eines neuerlichen AdV-Antrags wurden die auf den Kläger entfallenden Beträge auch für die Dauer des nachfolgenden Klageverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt. Im Verlauf des Klageverfahrens erließ der Beklagte für 1986 bis 1988 Teilabhilfebescheide (Bescheide vom 14.04.2000), worauf der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Nach Erlass der Bescheide wies der Beklagte darauf hin, dass die Aussetzung der Vollziehung mit Ablauf des 17.05.2000 beendet sei und forderte den Kläger auf, die unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Klageverfahrens und des Aufteilungsbescheides verbleibende Steuer zu entrichten (1986: 1.552,– DM, 1987: 2.668,– DM, 1988: 4.944,– DM jeweils zzgl. Kirchensteuer). Mit weiterem Bescheid setzte das Finanzamt gem. § 237 AO Aussetzungszinsen fest (Bescheid vom 05.07.2000).

Der Kläger wandte sich gegen die Aussetzungszinsen, bestritt das Bestehen von Steuerrückständen für 1986 bis 1988 und machte geltend, dass nach dem Stand des Festsetzungskontos Überzahlungen vorlägen. In dem daraufhin am 23.03.2001 erlassenen Abrechnungsbescheid stellte der Beklagte die noch offenen Steueransprüche im Einzelnen fest (vgl. Bl. 10 ff der beigezogenen Akte 12 K 1757/02). Der Kläger legte gegen den Abrechnungsbescheid ebenso wie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen Einspruch und Klage ein. Die Klage gegen den Zinsbescheid führte zu einer Reduzierung der Zinsen auf 2.891,– DM (Urteil vom 20.07.2004 Az. 12 K 7647/00); die Klage gegen den Abrechnungsbescheid blieb erfolglos (Urteil vom 20.07.2004 Az.12 K 1757/02).

Nachdem der Beklagte für die Dauer des Klageverfahrens gegen den Abrechnungsbescheid von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen hatte, erinnerte er nach Beendigung des Verfahrens mit Vollstreckungsankündigung vom 20.02.2006 an die Begleichung der im Abrechnungsbescheid aufgeführten und noch offenen Beträge.

Den daraufhin vom Kläger erhobenen Einwand der Zahlungsverjährung hielt der Beklagte nicht für durchgreifend (Schreiben vom 05.04.2006). Das Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid sei in 2004 abgeschlossen, über die Ansprüche damit erst in dem betreffenden Jahr rechtskräftig entschieden worden (Schreiben vom 05.04.2006). Die in 2004 erneut in Gang gesetzte Zahlungsverjährungsfrist sei in 2006 nicht abgelaufen.

Nach weiterem Schriftverkehr zur Frage der Zahlungsverjährung teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 02.06.2006 -nunmehr mit Rechtsbehelfsbelehrung- mit, dass er bei seiner im Scheiben vom 05.04.2006 geäußerten Rechtsauffassung bleibe, wonach hinsichtlich der angesprochenen Steuern keine Zahlungsverjährung eingetreten sei.

Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 28.06.2006 als unbegründet zurück. Die in Rede stehenden Ansprüche seien nicht zahlungsverjährt. Aufgrund der zunächst gewährten Aussetzung der Vollziehung sei die Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1 AO bis zum Ablauf des Jahres 2000 unterbrochen. In 2001 sei die Verjährung aufgrund des Erlasses des Abrechnungsbescheides erneut unterbrochen worden. Der Erlass eines Abrechnungsbescheides stelle eine schriftliche Geltendmachung des Anspruches der Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen dar und erfülle den Unterbrechungstatbestand des § 231 Abs. 1 AO. Auf die Frage, ob das Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid eine weitere Unterbrechung zur Folge habe, komme es mithin nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst moniert, bei dem Schr...

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