Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zurechnung von Kapitalvermögen und Kapitalerträgen.

Die Klägerin und ihr am …1994 verstorbener Ehemann haben mit Stiftungsgeschäft vom …1990 die „…Stiftung” mit Sitz in … errichtet (Ur.Nr. …). Mit Schreiben vom …1991 zeigten sie die Errichtung der Stiftung dem Regierungspräsidenten Köln an und beantragten unter Vorlage der Satzung und der Vermögenswerte in Form eines eingerichteten Separatkontos bei der … die Genehmigung der Stiftung. Laut § 4 der Satzung besteht das Stiftungsvermögen aus dem „Guthaben auf folgendem Konto: …, bisher lautend auf den Namen … und …, – Separat-Konto Stiftung”. Weiterhin heißt es in § 4 der Satzung:

„Das Barvermögen auf diesem Konto wird nach Abzug der für dieses Guthaben zu entrichtenden Steuern sowie anfallender Kosten der Stiftungserrichtung auf die Stiftung übertragen.”

Laut Kontoeröffnungsantrag wurde das Separat-Konto Stiftung am …1990 eröffnet (Bl. 76 der FG-Akte). Als Kontoinhaber wurden die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann als Einzelverfügungsberechtigte mit dem Zusatz „Sep.Kto.Stiftung” bezeichnet. Bis zur Genehmigung der Stiftung verfügten weder die Klägerin noch ihr verstorbener Ehemann über das auf dem Separatkonto befindliche Guthaben zu privaten Zwecken.

Nach § 17 der Satzung trat mit dem Tage der Genehmigung die Stiftung rückwirkend zum …1990 in Kraft. Die Stiftung wurde mit Urkunde vom …1992 durch das Innenministerium NRW genehmigt. Nach der Genehmigung der Stiftung wurde am …1993 ein neues Konto bei der … mit der Bezeichnung

errichtet und das Stiftungskapital auf dieses Konto übertragen. Über dieses Konto der Stiftung waren die Klägerin sowie zwei weitere Personen kollektivzeichnungsberechtigt.

Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem am …1994 verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer 1991 veranlagt. Dabei wurden die Erträgnisse aus dem Konto bei der … den Einkünften aus Kapitalvermögen zugerechnet. Im einzelnen wiesen die Konten … am 9.11.1992 folgende Guthaben auf:

Persönliches Konto

… DM

Festgeld

… DM

Festgeld

… DM

Depot

… DM

Am 6.4.1993 reichte die Klägerin zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann eine Vermögensteuererklärung auf den 1.1.1991 ein und beantragten eine Neuveranlagung wegen Minderung des steuerpflichtigen Vermögens. Eine Neuveranlagung lehnte der Beklagte ab, da er die Ansicht vertrat, daß das auf die Stiftung übertragene Vermögen bis zur Genehmigung noch der Klägerin und ihrem Ehemann zuzurechnen sei und daher die Wertgrenzen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 VStG nicht erreicht worden seien. Auf den Inhalt des Ablehnungsbescheides vom 17.2.1994 wird verwiesen.

Gegen die Ablehnung der Neuveranlagung und gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 legte die Klägerin Einspruch ein.

Die Einsprüche wurden als unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, daß die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bis zum Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung …1992 die alleinige rechtliche und tatsächliche Macht über das in die Stiftung eingebrachte Vermögen innehatten, da sie auf das in § 81 Abs. 2 BGB eingeräumte Widerrufsrecht nicht ausdrücklich gegenüber der Genehmigungsbehörde verzichtet hätten. Unerheblich sei, daß die Klägerin und ihr Ehemann sich jeglicher Verfügung über das betreffende Vermögen freiwillig enthalten hätten und tatsächlich bis zur behördlichen Genehmigung nur der Verwaltungsrat der Stiftung durch Beschlußfassung über das separat geführte -aber auf den Namen der Eheleute lautende- Konto verfügt habe. Die Zurechnung des Vermögens bei der Stiftung setze nach Ansicht des Beklagten voraus, daß das Stiftungsvermögen aus dem Verfügungsbereich des Stifters ausgeschieden sei und der Stiftung zugerechnet werde. Das Vermögen der Stiftung im Zustand der Gründung könne zwar bereits ein selbständiges Steuersubjekt darstellen. Dafür seien jedoch folgende Voraussetzungen erforderlich:

  1. Das Stiftungsgeschäft müsse abgeschlossen und die Satzung erstellt sein.
  2. Der Stiftungsvorstand müsse über das Stiftungsvermögen verfügen können. Handele es sich beim Stiftungsvermögen um Bargeld, so müsse dieses auf ein Sonderkonto eingezahlt sein, über das der Stiftungsvorstand verfügungsberechtigt ist.
  3. Der Stifter müsse auf das Widerrufsrecht nach § 81 Abs. 2 BGB gegenüber der Genehmigungsbehörde verzichtet haben.
  4. Die Stiftung müsse später genehmigt werden.

Da im vorliegenden Fall die dritte Voraussetzung nicht gegeben sei, sei das Stiftungsvermögen noch der Klägerin und ihrem Ehemann zuzurechnen.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Zurechnung des Vermögens zur Stiftung weiter. Entscheidend für die Zurechnung sei im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 39 Abs. 2 AO. Danach seien Wirtschaftsgüter ausnahmsweise nicht dem Eigentümer, sondern demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübe, sofern er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Genau dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Zwar sei das „Separat-konto Stiftung” formal weiter auf de...

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