Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkauf eines Anteils an einer grundbesitzhaltenden GbR nicht dem Grundstücksverkauf gleichgestellt

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 a) EStG 1979 liegt nicht vor, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb der Spekulationsfrist verkauft wird.

2) Das Steuerrecht folgt bei der Auslegung von § 23 EStG insoweit den Vorgaben des Zivilrechts, nach denen eine Übertragung von Anteilen an einem Gesamthandsvermögen nicht unter die §§ 873 ff. BGB fällt und daher keine "Grundstücke" übertragen wird.

3) Das Leistungsfähigkeitsprinzip erfordert keine extensive Auslegung des § 23 EStG, weil es im Bereich des Privatvermögens ohnehin keine vollständige Steuerpflicht von Vermögenszuwächsen gibt.

4) Für die Fälle der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 EStG ist eine Zurechnung von Geschäftsvorfällen der Gesamthand an die Gesamthänder nicht erforderlich, weil die Besteuerung der Gesamthand als vorrangige Stufe möglich ist.

 

Normenkette

EStG 1979 § 23 Abs. 1 Nr. 1 a; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen X R 103/95)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Anschaffung und Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzhaltenden BGB-Gesellschaft zu einem Spekulationsgewinn führen kann, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 6 Monate liegen.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Im Streitjahr 1979 erzielte der Kläger positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Klägerin positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beide Ehepartner erzielten erhebliche negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, was auf der Beteiligung an verschiedenen Bauherrengemeinschaften und Grundstücksgesellschaften beruhte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung 1979 Bezug genommen.

Am 12.06.1979 hatte der Kläger einen Gesellschaftsanteil an der GbR …. und Partner (….) bezüglich des Grundstücks … Straße … in … als Gründungsgesellschafter erworben. Am 19.12.1979 veräußerte er den GbR-Anteil an die Steuerberater … und …. und den Steuerbevollmächtigten …. Die Käufer übernahmen den Gesellschaftsanteil unter Freistellung des Klägers von allen bisher eingegangenen Verpflichtungen und unter Zuzahlung eines Betrages von 60.000,00 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Käufer vom 20.12.1979 und das Antwortschreiben des Klägers vom 28.12.1979 Bezug genommen.

Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits besteht Einigkeit, daß der Mehrpreis von 60.000,00 DM in Höhe von 39.420,00 DM auf einer Wertsteigerung des Grundstücks und in Höhe von 20.580,00 DM auf Modernisierungsleistungen des Klägers beruht.

Im Mai 1981 gaben die Kläger die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ab, wobei sie – ausgehend von ihrer Rechtsauffassung folgerichtig – den vorbezeichneten Lebenssachverhalt bezüglich der GbR …/… nicht deklarierten,

Der Beklagte veranlagte die Kläger mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid vom 29.08.1983 erstmals zur Einkommensteuer 1979, wobei er in diversen Punkten von der Erklärung abwich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Bescheid Bezug genommen. Dagegen wendeten sich die Kläger mit fristgerechtem Einspruch vom 12.09.1983. Im laufenden Einspruchsverfahren ergingen unter dem 22.02.1984 und 27.12.1985 jeweils Teiländerungsbescheide. Erstmals in dem Bescheid vom 27.12.1985 erfaßte der Beklagte, dem zwischenzeitlich der Lebenssachverhalt bezüglich des Objektes in … bekanntgeworden war, die streitigen 39.420,00 DM als Spekulationsgewinn.

Nachdem im Laufe des weiteren Einspruchsverfahrens zwischen den Beteiligten wegen aller weiteren Streitpunkte Einigkeit erzielt worden war (vgl. Kläger-Schreiben vom 08.01.1988), wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich der Erfassung des Spekulationsgewinns gegenüber dem Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 01.02.1988 als unbegründet zurück. Dagegen richtete sich die vorliegende Klage des Klägers. Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 29.04.1994 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Klage der Klägerin, die zunächst unter dem Aktenzeichen 9 K 3181/94 beim Finanzgericht Köln anhängig wurde. Mit Beschluß vom 10.06.1994 wurden beide Verfahren unter dem Aktenzeichen 7 K 762/88 gemäß § 73 FGO verbunden.

Mit der Klage verfolgen beide Kläger das Ziel, daß die bisher als Spekulationsgewinn erfaßten 39.420,00 DM bei der Berechnung der Einkommensteuer 1979 unberücksichtigt bleiben. Sie sind der Auffassung, daß die Besteuerung eines Spekulationsgewinns ausscheide, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Gesellschaftsbeteiligung mehr als 6 Monate betragen habe. Die Zwei-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sei nicht einschlägig, weil es sich bei de...

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