Entscheidungsstichwort (Thema)

Deutsches Besteuerungsrecht für Arbeitslohn in Form von Restricted Stock Units

 

Leitsatz (redaktionell)

Der einem Arbeitnehmer in Form sog. Restricted Stock Units gewährte Arbeitslohn ist als zeitraumbezogener Anreizlohn für die zukünftige Tätigkeit anzusehen und unterliegt für den Zeitraum der Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Deutschland der inländischen Steuerpflicht.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4a, § 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen VI R 1/15)

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung des Wertes von Aktien, die der Kläger als Restricted Stock Units (= RSU) erhalten hat.

Der ledige Kläger war vom 1. Januar 2000 bis zum 6.8.2006 bei der B Deutschland AG, jetzt B Deutschland GmbH (= T 1) in C als Vorstandsmitglied beschäftigt und hatte in diesem Zeitraum seine alleinige Wohnung in Deutschland. Ab dem 7.8.2006 wechselte er zur B Polska SA (= T 2) mit Sitz in Polen. Er gab zu diesem Zeitpunkt seine Wohnung in Deutschland auf und bezog eine Wohnung in D (Polen). T1 und T2 sind Tochtergesellschaften der B1 S.A. (= M) mit Sitz in der Schweiz.

Am 1.3.2008 sind dem Kläger auf seinem Depotkonto seitens der M 300 Aktien der M zur freien Verfügung eingebucht worden, ohne dass der Kläger dafür ein Entgelt zahlte. Die Aktien wurden dem Kläger aufgrund der Zusage im Rahmen eines RSU-Planes gewährt.

Mit einem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 1.5. 2005, auf das für weitere Einzelheiten hier Bezug genommen wird (Bl. 131 der Gerichtsakte) stimmt der Kläger gegenüber der M seiner Teilnahme am RSU-Plan der M zu. Darin werden ihm für die Zeit vom 1.3.2005 („Award Date”) bis zum 29.2.2008 („End of Restricted Period”) 300 RSU im Rahmen des ab 1.1.2005 geltenden entsprechenden Plans zugesagt. In dem Schreiben sind die Regelungen dieses Plans in groben Zügen festgehalten.

Im RSU-Plan der M heißt es in der englisch/deutschen Fassung (auf die für weitere Einzelheiten hier ergänzend Bezug genommen wird, Bl. 134-141 der Gerichtsakten) auszugsweise:

„Art. 1 Zweck

1.1 Der Zweck dieses Plans ist es, ausgewählten Mitarbeitern B1 die Möglichkeit zu bieten, nicht handelbare RSU zu erhalten und an den zukünftigen Ergebnissen B1 beteiligt zu sein; auf diese Weise wird diesen Mitarbeitern ein erhöhter Anreiz geboten, zur Wertschöpfung B1 beizutragen, und es B1 ermöglicht, hoch qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen, zu motivieren und zu binden.

Art. 2 Anspruchsberechtigung

2.1 Das Management jeder B1 Tochtergesellschaft, die an dem Plan beteiligt ist, schlägt Mitarbeiter vor, die berechtigt sind, an dem Plan beteiligt zu sein. Der CEO der B1 S. A. wird solche Vorschläge überprüfen und hierüber entscheiden ….

Art. 3 Gewährung von RSU

3.2. Die RSU werden ausgewählten Mitarbeitern „kostenlos” gewährt.

3.3 Mit den RSU werden dem Teilnehmer keine Aktionärsrechte, wie Dividendenzahlungen oder Wahlrechte in Bezug auf die zu Grunde liegenden Aktien gewährt. Diese erhält der Teilnehmer erst mit der Übertragung der Aktien gem. Art. 5.

3.4 RSU sind nicht handelbar, aber vererblich und dürfen nicht auf andere Weise, als kraft eines Testaments oder aufgrund erbrechtlicher Bestimmungen verkauft, abgetreten, verpfändet, übertragen oder veräußert werden.

Art. 4 Restricted Stock Units Vereinbarung

4.1 Die Gewährung von Restricted Stock Units wird durch eine schriftliche Restricted Stock Units Vereinbarung bestätigt, (i) unter Angabe der Anzahl der gewährten Restricted Stock Units und dessen Gewährungsdatums, und (ii) unter Darlegung der Bedingungen, die für solche Restricted Stock Units gelten ….

Art. 5 Ausgabe von Restricted Stock Units

5.2

Nach Ablauf der Sperrfrist wird B1 S.A. nach ihrem Ermessen entscheiden, ob entweder Aktien „kostenlos” ausgegeben, oder der Barwert der Aktie an die Teilnehmer überwiesen wird ….

Art. 6 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

6.1

Im Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Teilnehmers infolge von Tod, Kündigung, Erwerbsunfähigkeit, Pensionierung, sonstige Beendigung ohne Verschulden des Mitarbeiters oder Verlust der Organstellung werden alle Restricted Stock Units eines solchen Teilnehmers am Tag der Beendigung seines/ihres Beschäftigungsverhältnisses mit B1 übertragen.

6.2

Nach einer Kündigung des Mitarbeiters oder einer außerordentlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. wegen Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis) werden alle Restricted Stock Units eines solchen Teilnehmers ohne Ausgleichszahlung am Tag der Beendigung seines/ihres Beschäftigungsverhältnisses bei B1 automatisch gekündigt und ungültig.”

Auf weitere Nachfrage des Gerichts hat der Kläger zu den Umständen der tatsächlichen Vergabe der RSU an ihn wie folgt – u.a. bezugnehmend auf eine schriftliche Stellungnahme des damaligen zuständigen Vorstandsmitglied der T 1 – weiter vorgetragen: Innerhalb des Mutterkonzerns gebe es ein Gremium, das über die Auswahl der Mitarbeiter entscheide, die RSU erhalten sollen. Für den Aufnahme in den Kreis der Empfänger sei entscheidend gewesen, dass der Mitarb...

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