Revision eingelegt (BFH VIII R 51/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung muss nicht auf die mögliche Einlegung der Klage in elektronischer Form hingewiesen werden.

 

Normenkette

FGO § 55 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.03.2014; Aktenzeichen VIII R 51/12)

BFH (Urteil vom 05.03.2014; Aktenzeichen VIII R 51/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Aufwendungen in Höhe von ... € für Zahlungen an eine sog. ...-Gruppe Einkünfte mindernd geltend machen kann.

Der Kläger ist .... Seit dem ... 2007 betrieb er zusammen mit seinem Neffen A ein Architektenbüro in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Vorher war er alleine tätig, sein Neffe war bei ihm angestellt. Der Gewinn wurde sowohl für das Einzelunternehmen als auch für die Gesellschaft gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.

In seiner am 18.12.2007 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2006 erklärte der Kläger einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von ... €. Der Beklagte folgte dieser Erklärung zunächst durch den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11.02.2008. In der am 09.05.2008 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2007 erklärte der Kläger einen Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... €. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 23.05.2008 erging zunächst erklärungsgemäß. Durch den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 08.07.2008 wurde ein Verlust in Höhe von ... € festgestellt, nachdem ein Verlustrücktrag nach 2006 in Höhe von ... € erfolgt war.

Durch die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2007 vom 08.05.2008 erklärte die Gesellschaft laufende Einkünfte in Höhe von ... € und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von ... €. Die laufenden Einkünfte entfielen hiernach in Höhe von ... € auf den Kläger und in Höhe von ... € auf seinen Mitgesellschafter. Die Sonderbetriebsausgaben wurden in Höhe von ... € für den Kläger und in Höhe von ... € für den Mitgesellschafter erklärt. Zunächst erging der Feststellungsbescheid vom 09.06.2008 für die Gesellschaft erklärungsgemäß.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung versagte der Beklagte den Abzug der Sonderbetriebsausgaben mit der Begründung, dass die betriebliche Veranlassung und der Abfluss der Zahlungen nicht nachgewiesen seien und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Durch den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 17.07.2009 wurde der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit auf ... € erhöht. Für 2007 wurden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von ... € festgesetzt. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2007 vom 08.07.2008 wurde ebenfalls am 17.07.2009 aufgehoben. Durch den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17.07.2009 wurden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für den Kläger in Höhe von ... € und für seinen Mitgesellschafter in Höhe von ... € festgestellt.

Gegen diese Änderungsbescheide legte der Kläger am 27.07.2009 Einspruch ein. Insbesondere wies er darauf hin, dass sich der Beklagte widersprüchlich verhalte, da er in den Vorjahren auch die im Zusammenhang mit den Sonderbetriebsausgaben stehenden Reisekosten als Betriebsausgaben anerkannt habe. Am 01.02.2010 beantragte der Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 gem. § 175 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Diesem Änderungsantrag entsprach der Beklagte durch den Bescheid vom 01.03.2010, der zum Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens wurde. Durch Einspruchsentscheidung vom 01.03.2010 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer 2007 als unbegründet zurück.

Durch Einspruchsentscheidung vom 03.01.11 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2007 als unbegründet zurück.

Am 07.02.2011 hat der Kläger wegen des gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheides 2007 sowie der Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 und des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Kläger hat am 14.03.2011 auf Nachfrage des Gerichts die Klage bezüglich "der Folgebescheide" zurückgenommen. Daraufhin hat das Gericht durch Beschluss vom 15.04.2011 das Verfahren bezüglich Einkommensteuer 2006 und 2007 abgetrennt, das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 K 74/11 geführt und es anschließend eingestellt. Nach dem der Kläger durch seinen Schriftsatz vom 24.06.2011 mitgeteilt hat, dass sich seine erklärte Rücknahme nicht auf die Klage bezüglich Einkommensteuer 2006 und 2007 bezogen habe, hat ...

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