Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifermäßigung für kapitalisierte Betriebsrentenzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Auf eine vertraglich vereinbarte Kapitalisierung einer Betriebsrentenverpflichtung ist die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG anzuwenden.

 

Normenkette

EStG §§ 24, 34 Abs. 1, 2 Nrn. 2, 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG unterliegen.

Die 1941 geborene Klägerin war seit 1974 bei der Firma A als Buchhalterin tätig. Im Dezember 1992 sagte ihr Arbeitgeber ihr eine betriebliche Altersversorgung zu. In dem Vertrag heißt es unter anderem:

1. Altersrente Scheiden sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus unseren Diensten aus, so erhalten sie bis zu ihrem Ableben eine monatliche Altersrente. Diese Rente beträgt 290 DM. 2. Kapitalabfindung Wir behalten uns vor, anstelle der laufenden Renten unsere Verpflichtungen in einem Kapitalbetrag in Höhe des Rentenbarwertes abzugelten. Der Kapitalwert wird nach den Rechnungsgrundlagen errechnet, die bei der Feststellung der letzten Soll-Rückstellung angerechnet werden.

Mit Schreiben vom 28.06.1999 kündigte die Klägerin aus familiären Gründen ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.1999. In der Folgezeit war sie arbeitslos. Am 21.02.2000 wurde ihr die betriebliche Altersversorgung in einem einmaligen Betrag von 42.102,07 DM ausgezahlt.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 11.07.2002 unterwarf der Beklagte diese Zahlung der regulären Besteuerung. Eine Ermäßigung nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 EStG komme nicht in Betracht, da bereits bei der vertraglichen Versorgungszusage ein Kapitalwahlrecht des Arbeitgebers vereinbart worden sei. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 22.07.2002, der mit Einspruchsentscheidung vom 28.02.2003 zurückgewiesen wurde.

Mit der Klage vom 27.03.2003 verfolgen die Kläger ihr Begehren auf eine tarifbegünstigte Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung weiter. Die Kläger beanstanden, dass die Einspruchsentscheidung nicht ausreichend erläutert worden sei. In der Sache sind die Kläger der Ansicht, dass die geleistete Zahlung des Arbeitgebers eine Entschädigung darstelle, weil durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts seitens des Arbeitgebers eine Entschädigung für die vereinbarten fortlaufenden Rentenzahlungen erfolgt sei. Dass das Kapitalwahlrecht bereits bei der Abgabe der Versorgungszusage geregelt worden sei, ändere nichts daran, dass die Ausübung des Wahlrechts für die geleistete Zahlung eine neue Rechtsgrundlage schaffe. Die Besteuerung des gesamten Kapitalbetrages in einem Veranlagungszeitraum führe zu ungerechtfertigten steuerlichen Belastung im Vergleich zu einer Besteuerung der laufenden Rentenzahlungen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 28.02.2002 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 11.07.2002 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Abfindungszahlung in Höhe von 43.501 DM der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 24 EStG unterworfen und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass die Einspruchsentscheidung durch Bezugnahme auf erläuternde Schreiben ausreichend begründet worden sei. In materieller Hinsicht ist der Beklagte der Auffassung, dass die frühere Arbeitgeberin der Klägerin lediglich ihre Verpflichtung aus der Versorgungszusage vom 15.12.1992 umgesetzt habe, eine neue Rechtsgrundlage sei durch Ausübung des Wahlrechtes nicht geschaffen worden.

Die die Kläger betreffende Einkommensteuer-Akte zur Steuernummer ... hat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 a FGO i.V.m. § 79a Abs. 2 und 4 FGO durch Gerichtsbescheid der Berichterstatterin.

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die Zahlung aus der betrieblichen Altersversorgung der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG zu unterwerfen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Zahlung zwar nicht als Entschädigung im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG zu qualifizieren (dazu a.), es handelt sich aber um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (dazu b.).

a) Zu den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG zählen Zahlungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gezahlt werden sowie die - hier nicht in Betracht kommenden - Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB. Begrifflich setzt seine Entschädigung voraus, dass die Leistungen sich nicht als Erfüllung einer vertraglich - möglicherweise wahlweise - eingegangenen Verpflichtung darstellt, sondern als eine Leistung, die zur Erfüllung eines an die Stelle eines ursprünglich vorhanden und später entfallenden Anspruchs getreten ist. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme einer Entschädigung voraus , dass der Ste...

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