Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2000; Aktenzeichen VI R 77/95)

BFH (Beschluss vom 23.08.1999; Aktenzeichen GrS 1/97)

BFH (Beschluss vom 22.11.1996; Aktenzeichen VI R 77/95)

 

Gründe

Die Kläger bewohnen das 1981 erworbene Zweifamilienhaus … in … Das Gebäude steht im Alleineigentum des Ehemannes. Ein Raum des Hauses, der 10,78 % der Gesamtwohnfläche des Hauses einnimmt, wird von der Ehefrau als Arbeitszimmer genutzt.

In den Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 1984 bis 1986 machten die Kläger die erhöhte Abschreibung nach § 7 b EinkommensteuergesetzEStG – und die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG für den 200.000,00 DM übersteigenden Teil der Herstellungskosten in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften des Ehemannes aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Abweichend von den Steuererklärungen kürzte das Finanzamt die Werbungskosten um den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil an der Abschreibung und führte die Veranlagungen entsprechend durch. Dabei ging das Finanzamt von einer Gesamtwohnfläche von 153 qm und von einer Fläche des Arbeitszimmers von 16,5 qm aus.

Die Einkommensteuer wurde mit Bescheiden vom 03.09.1985 (für 1984), vom 03.11.1986 (für 1985) und vom 03.08.1988 (für 1986) auf 23.528,00 DM (für 1984) auf 19.132,00 DM (für 1985) und auf 25.426,00 DM (für 1986) festgesetzt.

Die Kläger haben diese Bescheide mit dem Einspruch angefochten. Während des Einspruchsverfahrens sind die Bescheide aus anderen Gründen geändert worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 1989 sind die Einsprüche als unbegündet abgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Klage.

Während des Klageverfahrens hat der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen, in denen erhöhte Kinderfreibeträge angesetzt wurden. Diese Änderungsbescheide haben die Kläger zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Die Kläger sind der Auffassung, daß der Beklagte zu Unrecht keine AfA für das Arbeitszimmer der Klägerin gewährt habe.

Sie haben vorgetragen, vor Kaufabschluß hätten die der Ehefrau zuzuordnenden Bausparverträge Guthaben von insgesamt 560.000,00 DM ausgewiesen. Neben diesen Darlehensverträgen hätte die Klägerin alle anderen Darlehensverträge im Zusammenhang mit der Finanzierung des Familienwohnheimes als Darlehennehmerin unterzeichnet. Die laufenden Verpflichtungen würden vom Beamten-Heimstättenwerk im Wege der Gehaltsabtretung direkt beim Arbeitgeber der Ehefrau eingezogen.

Von vornherein hätte zwischen den Eheleuten Einvernehmen dahingehend bestanden, daß das Objekt beiden Ehegatten gleichermaßen zustehen sollte, unabhängig davon wer zivilrechtlich als Erwerber auf getreten sei und dementsprechend formal juristisch Eigentum erworben habe.

Das Zweifamilienhaus repräsentiere im wesentlichen den gesamten im Verlauf der Ehe erzielten Zugewinn. Gemäß § 1365 f BGB könne der Ehemann nur mit Zustimmung der Ehefrau über das Gebäude verfügen.

Aus diesem Grunde sei die Ehefrau als wirtschaftliche Miteigentümerin anzusehen und könne auch anteilig AfA geltend machen. Außerdem habe die Ehefrau ein entgeltliches Nutzungsrecht erworben.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden in den im Streitfall einschlägigen Punkten für vorläufig erklärt.

Die Kläger beantragen,

weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin in Höhe von 1.388,00 DM jährlich anzuerkennen, hilfsweise die beantragte AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt, die Auffassung, der Kläger könne keine AfA für das Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, weil er insoweit keine Einkünfte erziele. Die das Arbeitszimmer nutzende Klägerin könne keine AfA geltend machen, weil sie weder Eigentümerin noch Miteigentümerin des Gebäudes sei. Die Übernahme der mit dem Wohnhaus in Verbindung stehenden Aufwendungen durch die Klägerin gäben ihr nicht so weitgehende Befugnisse, daß sie den Kläger auf Dauer von der Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen könne.

Auch habe die Klägerin kein abschreibungsfähiges Nutzungsrecht erworben.

Die Klage ist begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG gehören zu den Werbungskosten bei den Überschußeinkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG auch Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen im Sinne der §§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, 7 a Abs. 1 bis 3, 5 und 7 und § 7 b EStG.

Die Befugnis zur Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG setzt dabei nicht voraus, daß der Steuerpflichtige bürgerlich rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist (BFH Urteil vom 28.07.1981, VIII R 141/77 Bundessteuerblatt II 82, 454; vom 07.12.1982, VIII R 153/81 Bundessteuerblatt II 83, 627).

Voraussetzung ist jedoch, daß Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen getätigt worden sind.

Das Gericht würdigt den Sachverhalt dahingehend, daß in der Überlassung des im Eigentum ...

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