Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungs- und Beweislast bei Werbungskoten. Studienaufwendungen als Sonderausgaben. Häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte. Eidesstattliche Versicherung als Beweismittel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dafür, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind und verwendet werden und nicht § 12 EStG unterliegen, trägt der Steuerpflichtige die alleinige Feststellungs- und Beweislast

2. Aufwendungen in Zusammenhang mit dem seit Jahren währenden Hochschulstudium eines Honorardozenten sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 abzugsfähig, wenn die Immatrikulation nicht dem Erreichen eines (Berufs-)Abschlusses dient.

3. Betrieblich genutzte Räumlichkeiten, die nur einen Teil der Wohnung bilden, sind nicht als Betriebstätte zu qualifizieren bzw. nicht als Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt zu einer anderen Betriebstätte anzusehen.

4. Bei der Beweisführung im finanzgerichtlichen Klageverfahren kann zwar die eidesstattliche Versicherung der Glaubhaftmachung dienen, sie ist aber grundsätzlich kein Beweismittel.

 

Normenkette

EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1; FGO § 81

 

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt ist, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diverse vom Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit geltend gemachte Aufwendungen in beantragter Höhe steuermindernd abgezogen werden können.

Nachdem das Finanzamt den Kläger mit Schreiben vom 19.06.1998 unter Fristsetzung bis zum 08.07.1998 u.a. zur Einreichung der Einkommensteuererklärung 1997 aufgefordert hatte und einen Eingang der Einkommensteuererklärung nicht feststellen konnte, erließ das Finanzamt unter dem 29.07.1998 einen Einkommensteuerbescheid 1997, mit dem es die Besteuerungsgrundlagen des Klägers schätzte.

Nach einem sich daran anschließenden Streit über den Zugang dieses Bescheides hob das Finanzamt den Bescheid ersatzlos auf. Es erließ am 02.03.1999 einen Einkommensteuerbescheid 1997, mit dem es die Besteuerungsgrundlagen des Klägers entsprechend schätzte und mit dem es die Einkommensteuer auf DM … festsetzte. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 03.03.1999 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 06.04.1999 rechtzeitig Einspruch mit dem Antrag, die Einkommensteuer auf DM 0,00 herabzusetzen. Für eine Schätzung bestehe kein Grund, weil er die Steuererklärung für 1997 am 16.11.1998 zusammen mit Zeugen in den Hausbriefkasten des Finanzamts eingeworfen habe.

Nachdem das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 25.8.1999 mitgeteilt hatte, dass die Steuererklärung 1997 nicht eingegangen sei und für das Kalenderjahr 1997 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen zwischenzeitlich eingegangener Kontrollmitteilungen höher als bisher anzusetzen und der Einkommensteuerbescheid 1997 insoweit zu Ungunsten des Klägers zu ändern sei, erließ das Finanzamt am 25.10.1999 einen entsprechend und gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 1997, mit dem es die Einkommensteuer auf DM … festsetzte.

Nachdem das Finanzamt den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.1999 als unbegründet zurückgewiesen und der Kläger dagegen am 03.01.2000 Klage erhoben (Az. …) und im Zusammenhang damit eine Einkommensteuererklärung für 1997 beim Finanzamt eingereicht hatte, sagte der Beklagte in jenem Verfahren dem Kläger die Durchführung einer Neuveranlagung zu, woraufhin der Kläger die Klage zurücknahm.

In seiner Steuererklärung 1997 erklärte der Kläger nachfolgende „Betriebseinnahmen”:

Volkshochschule …

DM

…-Akademie

… GmbH

DM

Angestelltenkammer …

DM

… mbH

DM

e….

DM

DM

Er beantragte, hiervon u. a. folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen:

Bewerbungskosten (30 Bewerbungen × 50,00)

DM

1.500,00

Fahrtkosten

DM

28.149,16

Fortbildungskosten (Studium der Rechtswissenschaften an der Uni …, Kosten für die Rückmeldungen 2 × 153 DM)

DM

306,00

Das Finanzamt erließ daraufhin am 28.06.2000 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 mit u.a. dem Hinweis „Die geltend gemachten Aufwendungen für Bewerbungskosten und Fahrtkosten konnten nicht berücksichtigt werden, da trotz Anforderung kein Nachweis erbracht wurde”. Im Bescheid setzte es bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit einen Betrag in Höhe von DM … an. Unter weiterer Berücksichtigung u. a. der Rückmeldekosten für das Studium i.H.v. DM 306,00 als Sonderausgaben berechnete es das zu versteuernde Einkommen auf DM … und setzte die Einkommensteuer auf DM … fest.

Den dagegen mit Schreiben vom 29.07.2000 am 31.07.2000 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.10.2000, weil der Kläger keine Angaben zum Anfechtungsumfang und zur Begründung gemacht habe, als unbegründet zurück.

Gegen die am 05.10.2000 zur Post aufgegebene Einspruchsentscheidung hat der K...

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