Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.1998; Aktenzeichen I R 36/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert beträgt 39 442,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist mindestens seit 1975 als Lohnsteuerhilfeverein tätig.

Nach seiner Satzung ist sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er sieht seine Aufgabe in der umfassenden Hilfe in Lohnsteuersachen.

Sein Umsatz betrug in den Streitjahren und im Vorjahr ca. 1 Mill. DM.

Nach den vom Beklagten nicht beanstandeten Körperschaftsteuererklärungen erzielte der Kläger in den Jahren 1989 bis 1996 (Streitjahr) hieraus jeweils folgendes Einkommen (vor Verlustabzug und Freibetrag):

1989

47 901,00 DM

1990

13 753,00 DM

1991

./.

34 731,00 DM

1992

./.

13 695,00 DM

1993

2 589,00 DM

1994

104 615,00 DM

1995

26 773,00 DM

1996

./.

93 910,00 DM

Der Einkommenssaldo für die genannten Jahre beträgt 53 295,00 DM.

Nachdem der Beklagte bis zum Veranlagungszeitraum 1995 gewerbliche Einkünfte des Klägers angenommen hatte, setzte er mit Körperschaftsteuerbescheid 1996 vom 6. Mai 1997 die Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf 0,00 DM fest, nahm jedoch keine Feststellung des Einkommens vor. In einer Anlage zum Bescheid wies der Beklagte darauf hin, daß wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine steuerlich relevanten Verluste erzielt würden.

Daraufhin wandte sich der Kläger mit seinem am 5. Juni 1997 eingegangenen Einspruch u. a. dagegen, daß eine Verlustfeststellung versagt werden solle.

Nachdem der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. September 1997 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 6. Oktober 1997 Klage erhoben und vorgetragen, er habe im Streitjahr negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Er sei mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden. Zwar stehe bei Lohnsteuerhilfevereinen als Selbsthilfeeinrichtungen i. S. des § 13 Steuerberatungsgesetz –StBerG– die Gewinnerzielung nicht im Vordergrund, sie stehe dem andererseits auch nicht entgegen. Seine Gewinnerzielung bzw. auch nur seine Gewinnerzielungsabsicht werde deutlich durch die nachhaltige Vermögensmehrung im Laufe vieler Jahre. Auch die Erhöhung der Einnahmen und der Mitgliederzahlen führe zur Erhöhung und Stärkung seines Geschäftswerts.

Die vom Beklagten stattdessen herangezogene Einkunftsart der sonstigen Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetzes –EStG– sei nicht einschlägig, weil er nicht gelegentlich, sondern nachhaltig Einnahmen erziele.

Schließlich verstoße das Finanzamt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Einkünfte des Klägers seit Jahrzehnten als solche aus Gewerbebetrieb behandelt worden seien. Darauf habe sich auch der Vereinsvorstand bei seiner Kalkulation eingestellt, indem er davon ausgegangen sei, daß in 1996 anfallende Verluste zu einem Verlustausgleich in anderen Jahren führen würden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. Mai 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 1997 den Beklagten zu verpflichten, einen Verlust im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz – KStG– in Höhe von 93 910,00 DM festzustellen,

hilfsweise festzustellen,

daß die Einkünfte des Klägers keiner Einkunftsart unterfallen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er ist der Auffassung, mit dem Charakter eines Lohnsteuerhilfevereins als Selbsthilfeeinrichtung i. S. des § 13 Abs. 1 StBerG sei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vereinbar. Er gehe vielmehr davon aus, daß der Kläger nur beabsichtige, seine Selbstkosten zu decken.

Dem Gericht haben fünf Bände der vom Beklagten für den Kläger unter der Steuer-Nr. … geführten Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages als Verpflichtungsklage zulässig. Da der Beklagte in dem Körperschaftsteuerbescheid 1996 vom 6. Mai 1997 keinerlei Einkommensfeststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStG vorgenommen hat, kommt insoweit eine Anfechtungsklage nicht in Betracht. Vielmehr ist der Körperschaftsteuerbescheid unter Einbeziehung der dazu beigefügten Anlage dahingehend auszulegen, daß eine Einkommensfeststellung abgelehnt wird. Dies wird zwar ausdrücklich nicht ausgeführt, ist aber für den Kläger nach dem Gesamtzusammenhang nicht anders zu verstehen. Das Begehren des Klägers im Einspruchs- und Klageverfahren läßt sich dahingehend auslegen, daß er eine solche Einkommensfeststellung begehrt. Dementsprechend legt das Gericht die Äußerungen der Beteiligten dahingehend aus, daß Gegenstand des Einspruchs- und Klageverfahrens jeweils nur die Einkommensfeststellung war.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Feststellung eines negativen Einkommens abgelehnt, da der Kläger keine oder jedenfalls kei...

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