Leitsatz (amtlich)

Ein Kind, das infolge Körperbehinderung ständig so hilflos ist, daß es nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann, ist bei Anwendung des § 33b Abs.3 Satz 3 und des § 32 Abs.6 Nr.6 EStG 1975/1977 steuerrechtlich wie ein erwerbsunfähiges Kind zu behandeln.

 

Orientierungssatz

1. Da der Begriff der Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 32 Abs. 6 Nr. 6 EStG sich nach der Definition im § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG richtet, sind an den Nachweis der Körperbehinderung im § 32 Abs. 6 Nr. 6 EStG die gleichen Anforderungen zu stellen wie die nach § 33b Abs. 3 EStG erforderlichen.

2. Die Eintragung des Merkzeichens "H" in den Ausweis nach § 3 Abs. 5 SchwbG ist für die Inanspruchnahme des erhöhten Pauschbetrages nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG bindend (vgl. BFH-Urteil vom 5.2.1988 III R 244/83).

3. Der Gesetzgeber wollte im Rahmen des § 32 Abs. 4 bis 6 EStG eine durch die dort genannten Umstände eingetretene Minderung der Leistungsfähigkeit durch Gewährung von einkommensteuerlichen Vergünstigungen berücksichtigen. Bei einem über 18 Jahre alten und noch nicht 28 Jahre alten Kind unterstellt der Gesetzgeber, daß es z.B. wegen der Kosten seiner Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG die steuerliche Leistungsfähigkeit seiner Eltern erheblich mindert (Festhaltung an dem zu § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG ergangenen BFH-Urteil vom 11.10.1984 VI R 69/83). Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten erst recht für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern, die ständig so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können.

4. Die Gewährung der Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 EStG anstelle der ebenfalls möglichen Berücksichtigung höherer nachgewiesener Einzelaufwendungen dient der Verwaltungsvereinfachung und der Erleichterung für die Steuerpflichtigen, die entsprechende Aufwendungen nicht nachzuweisen brauchen. Der erhöhte Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG wird gerade deswegen vom Gesetzgeber gewährt, weil bei Hilflosen in jedem Veranlagungszeitraum mit behinderungsbedingten Mindestkosten in dieser Höhe typischerweise gerechnet werden muß (Festhaltung am BFH-Urteil vom 11.10.1984 VI R 69/83).

 

Normenkette

EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1977 § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG 1975 § 10 Abs. 3 Nr. 1; EStG 1977 § 10 Abs. 3 Nr. 1; EStG 1975 § 10 Abs. 3 Nr. 3; EStG 1977 § 10 Abs. 3 Nr. 3; EStG 1975 § 32 Abs. 6 Nr. 6; EStG 1977 § 32 Abs. 6 Nr. 6; EStG 1975 § 33b Abs. 3 S. 3; EStG 1977 § 33b Abs. 3 S. 3; EStG 1975 § 33b Abs. 3 S. 2; EStG 1977 § 33b Abs. 3 S. 2; EStG 1975 § 32 Abs. 4; EStG 1977 § 32 Abs. 4; EStG 1975 § 32 Abs. 5; EStG 1977 § 32 Abs. 5; EStG 1975 § 32 Abs. 6 Nr. 1; EStG 1977 § 32 Abs. 6 Nr. 1; SchwbG § 3 Abs. 5

 

Tatbestand

Nach einer Bescheinigung des Versorgungsamtes vom 2.Mai 1977 ist bei dem am 29.Juni 1952 geborenen Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) die Erwerbsfähigkeit um 90 v.H. gemindert. Das Versorgungsamt hat zudem verfügt, daß auf seinem Ausweis für Schwerbehinderte der Buchstabe "H" vermerkt wird, weil das Kind infolge der Körperbehinderung ständig so hilflos ist, daß es ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann.

Der Kläger begehrte bei den Einkommensteuerveranlagungen 1975 bis 1978 die Berücksichtigung seines Sohnes nach § 32 Abs.6 Nr.6 des Einkommensteuergesetzes 1975/1977 (EStG), und beantragte deshalb die jeweilige Übertragung des Körperbehindertenpauschbetrages des § 33b Abs.3 Satz 3 EStG für den Sohn auf ihn als Vater nach § 33b Abs.5 EStG und die Erhöhung des Vorsorgehöchstbetrages nach § 10 Abs.3 Nr.1 und Nr.3 EStG wegen des Kindes um jeweils 900 DM. Das wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) abgelehnt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage insoweit ab. Es führte u.a. aus:

Nach § 32 Abs.6 Nr.6 EStG könne ein Kind bei einem Elternteil nur berücksichtigt werden, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd erwerbsunfähig sei. Eine Erwerbsunfähigkeit liege nach § 33b Abs.3 Satz 2 EStG vor, wenn die Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H. gemindert sei. Diese Voraussetzungen seien beim Sohn des Klägers nicht gegeben. Denn nach der Bescheinigung des Versorgungsamtes betrage bei ihm der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 90 v.H. Dem Kläger könnten deshalb die von ihm begehrten Steuervergünstigungen nicht gewährt werden.

Der Einwand des Klägers, eine ständige Hilflosigkeit des Kindes i.S. des § 33b Abs.3 Satz 3 EStG müsse eher zu einer steuerlichen Entlastung der Eltern führen als eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, finde im § 32 Abs.6 Nr.6 EStG keine Stütze. Die gesetzliche Regelung möge unbefriedigend sein. Den Steuergerichten stehe aber nicht das Recht zu, das Gesetz entsprechend auszuweiten. Rechtsprechung und Verwaltung seien nach Art.20 Abs.3 des Grundgesetzes (GG) an Gesetz und Recht gebunden.

§ 32 Abs.6 Nr.6 EStG stehe mit dem GG in Einklang und verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe die Steuervergünstigungen wegen Körperbehinderung ohne Verletzung des Art.3 GG unterschiedlich regeln können. Bei sachgerechter Würdigung der Vielfalt von Ursachen, die zu einer Körperbehinderung führen könnten, und bei Beachtung der unterschiedlichen Folgen der Behinderung habe der Gesetzgeber bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen einen Pauschbetrag versagen und es ihnen überlassen können, die tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und für sie ggf. eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG zu beantragen. Der Gesetzgeber sei insoweit nicht willkürlich verfahren.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein. Er rügt sinngemäß die unzutreffende Anwendung des § 32 Abs.6 Nr.6, § 10 Abs.3 Nr.1 und des § 33b Abs.3 EStG.

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als die Einkommensteuer unter Abänderung der Bescheide von 1975 bis 1978 auf 69 472 DM für 1975, auf 60 332 DM für 1976, auf 76 806 DM für 1977 und auf 90 368 DM für 1978 herabgesetzt werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Denn der Sohn ist wegen seiner ständigen Hilflosigkeit wie ein dauernd Erwerbsunfähiger i.S. des § 32 Abs.6 Nr.6 EStG zu behandeln.

Im Streitfall geht es einmal um die Frage, ob der dem Sohn zustehende Freibetrag für Körperbehinderte nach § 33b Abs.3 Satz 3 EStG in Höhe von 7 200 DM auf den Kläger als Vater nach Abs.5 dieser Vorschrift übertragen werden kann, weil der Sohn ihn nicht in Anspruch nimmt. Dies hängt nach § 33b Abs.5 EStG davon ab, ob der Sohn als "Kind" des Klägers i.S. des § 32 Abs.4 bis 7 EStG anzusehen ist.

Streitig ist ferner die Frage, ob die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs.1 Nr.2 EStG wegen des Sohnes nach § 10 Abs.3 Nr.1 und Nr.3 EStG in den Streitjahren 1975 bis 1978 um jeweils 900 DM zu erhöhen sind. Dies hängt ebenfalls davon ab, ob der Sohn ein "Kind" des Steuerpflichtigen i.S. des § 32 Abs.4 bis 7 EStG ist.

Da der am 29.Juni 1952 geborene Sohn in den Streitjahren 1975 bis 1978 das 18., aber noch nicht das 27.Lebensjahr vollendet hatte, konnte er bei den Einkommensteuerveranlagungen dieser Jahre nur berücksichtigt werden, wenn bei ihm die Voraussetzungen des § 32 Abs.6 EStG erfüllt waren. Für ihn kam nur die Vorschrift des § 32 Abs.6 Nr.6 EStG in Betracht. Hiernach wurde ein "Kind", das zu Beginn des Veranlagungszeitraums das 18., aber noch nicht das 27.Lebensjahr vollendet hatte, einkommensteuerrechtlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung "dauernd erwerbsunfähig" ist.

1. Der Senat tritt dem FG darin bei, daß der Sohn nicht nach § 32 Abs.6 Nr.6 EStG berücksichtigt werden kann, wenn man nur auf die Regelung des § 33b Abs.3 Satz 2 EStG abstellt.

a) Der Begriff der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist im § 32 Abs.6 Nr.6 EStG nicht erläutert. Was der Gesetzgeber unter "Erwerbsunfähigkeit" versteht, kann aber dem § 33b Abs.3 Satz 2 EStG entnommen werden. Hiernach ist die Person erwerbsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit um 91 bis 100 v.H. gemindert ist. Da aus § 32 Abs.6 Nr.6 EStG keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im § 33b Abs.3 Satz 2 EStG grundsätzlich auch für die Anwendung des § 32 Abs.6 Nr.6 EStG maßgebend. Das entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (so z.B. Klein/Flockermann/Kühr, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3.Aufl., § 32 Rdnr.66; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 1.Aufl., § 32 Anm.7 g). Hiervon geht auch Abschn.183c der Einkommensteuer- Richtlinien für das Kalenderjahr 1975 (EStR 1975) aus. Denn dort ist entsprechend der Legaldefinition im § 33b Abs.3 Satz 2 EStG bestimmt, daß eine Erwerbsunfähigkeit bei Anwendung des § 32 Abs.6 Nr.6 EStG anzunehmen ist, wenn die Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 v.H. gemindert ist.

Entsprechend dem zu § 33b Abs.3 Sätze 1 bis 3 EStG ergangenen Urteil des Sentas vom 28.September 1984 VI R 164/80 (BFHE 142, 377, BStBl II 1985, 129) ist ein Kind nach § 32 Abs.6 Nr.6 EStG "dauernd" erwerbsunfähig, wenn die Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung einen nicht nur vorübergehenden Zustand darstellt.

b) Der Sohn des Klägers erfüllt die vorstehenden Voraussetzungen nicht.

Die Erwerbsfähigkeit des Sohnes war zwar in den Streitjahren wegen körperlicher Behinderung "dauernd" i.S. des § 32 Abs.6 Nr.6 EStG gemindert. Denn bei ihm lagen nach dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 2.Mai 1977 eine "Lähmung und Teilversteifung des linken Armes und linken Beines mit Neigung zu Verkrampfung der linken Körperseite und Kopfschmerz nach frühkindlicher Hirnschädigung und Hirnoperation" vor.

Der Sohn war jedoch nicht erwerbsunfähig i.S. des § 33b Abs.3 Satz 2 EStG, da nach dem vorgenannten Bescheid des Versorgungsamtes die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nicht 91 bis 100 v.H., sondern nur 90 v.H. betrug. Die Feststellungen im Bescheid des Versorgungsamtes sind für die Anwendung des § 32 Abs.6 Nr.6 EStG verbindlich. So ist nach § 65 Abs.1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975/1977 (EStDV) der Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages für Körperbehinderte nach § 33b Abs.2 und 3 EStG durch eine Bescheinigung der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden zu erbringen. Da der Begriff der Erwerbsunfähigkeit i.S. des § 32 Abs.6 Nr.6 EStG --wie ausgeführt-- sich nach der Definition im § 33b Abs.3 Satz 2 EStG richtet, sind an den Nachweis der Körperbehinderung im § 32 Abs.6 Nr.6 EStG die gleichen Anforderungen zu stellen wie die nach § 33b Abs.3 EStG erforderlichen. Das entspricht auch den Anweisungen in Abschn.183c Abs.2 Satz 5 EStR 1975.

2. Die Klage hat gleichwohl Erfolg, weil ein Kind, das --wie hier-- die Voraussetzungen des § 33b Abs.3 Satz 3 EStG erfüllt, steuerlich stets als erwerbsunfähig zu behandeln ist.

a) Der Kläger beruft sich zu Recht darauf, daß bei seinem Sohn die Voraussetzungen des § 33b Abs.3 Satz 3 EStG gegeben sind. Hiernach erhöht sich der Pauschbetrag, der nach Satz 2 dieser Vorschrift zu gewähren ist, auf 7 200 DM bei Blinden und Körperbehinderten, die infolge der Körperbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. Dies war bei seinem Sohn in den Streitjahren der Fall. Nach der amtsärztlichen Bescheinigung des staatlichen Gesundheitsamtes vom 1.März 1974 war der Sohn ständig so hilflos, daß er nicht ohne Wartung und Pflege bestehen kann. Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 2.Mai 1977 war ihm wegen Hilflosigkeit das Merkzeichen "H" in seinem Ausweis nach § 3 Abs.5 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) einzutragen. Der Buchstabe "H" bedeutet, daß der Schwerbeschädigte hilflos i.S. des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist (vgl. Ausweisrichtlinien der Bundesländer i.d.F. von Januar 1977, Beilage zum Bundesversorgungsblatt von März/April 1977). Die Eintragung dieses Vermerks ist für die Inanspruchnahme des erhöhten Pauschbetrages nach § 33b Abs.3 Satz 3 EStG bindend (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5.Februar 1988 III R 244/83, BFHE 152, 488, BStBl II 1988, 436).

b) Soweit das Kind selbst den Pauschbetrag nach § 33b Abs.3 Satz 2 EStG bei Erzielung eigener Einkünfte in Anspruch nimmt, kommt es nach § 33b Abs.3 Satz 3 EStG nicht darauf an, inwieweit seine Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Begehren jedoch die Eltern --wie hier der Kläger-- Steuervergünstigungen wegen eines ständig hilflosen Kindes nach § 33b Abs.5 EStG, so kommt es im Hinblick auf den Wortlaut dieser Vorschrift i.V.m. der des § 32 Abs.6 Nr.6 EStG aber entscheidend darauf an, ob ein solches Kind dauernd erwerbsunfähig ist.

Versorgungsrechtlich wie auch steuerrechtlich ist der Begriff der Hilflosigkeit nach § 35 Abs.1 BVG nicht deckungsgleich mit dem einer hundertprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Denn der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit stellt nur einen Maßstab für die Auswirkungen eines Mangels an funktioneller Intaktheit, also für einen Mangel an körperlichem und geistigem Vermögen dar, wobei der Grad dieser Behinderung durch den Prozentsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit wiedergegeben wird (Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 12.Aufl., § 33b Rz.9). Ist daher die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 100 v.H. anerkannt, so ergibt sich daraus noch kein Anhaltspunkt für die Gewährung einer Pflegezulage nach dieser Vorschrift wegen dauernder Hilflosigkeit. Umgekehrt schließt die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 91 v.H. nicht die Gewährung einer Pflegezulage wegen ständiger Hilflosigkeit nach § 35 BVG aus --vgl. Schieckel/Gurgel/Grüner/Darlichau, Bundesversorgungsgesetz, 5.Aufl., § 35 Anm.3 S.332 (4) bis S.332 (6)--.

c) Der Senat ist der Auffassung, daß der Gesetzgeber bei Schaffung des § 33b Abs.3 Satz 3 EStG von der (unzutreffenden) Vorstellung ausgegangen ist, eine ständig hilflose Person müsse ohnehin dauernd erwerbsunfähig sein. Der Senat folgert dies entsprechend den nachstehenden Ausführungen aus dem Wortlaut des § 33b Abs.3 Satz 3 EStG und er sieht sich in dieser Auslegung von Grundvorstellungen des Gesetzgebers bestätigt, die im § 33b Abs.3 und § 32 Abs.6 Nr.6 EStG ihren Ausdruck gefunden haben.

aa) Für eine solche Auslegung spricht einmal der Wortlaut des § 33b Abs.3 Satz 3 EStG.

Wie es dort heißt, "erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200 DM". Durch das Wort "erhöht" verbindet der Gesetzgeber den Pauschbetrag des Satzes 2 mit dem des Satzes 3. Dadurch, daß er in § 33b Abs.3 Satz 3 EStG nicht von der Erhöhung von Pauschbeträgen, sondern von der Erhöhung des Pauschbetrages spricht, läßt er erkennen, daß er an den letzten in § 33b Abs.3 Satz 2 EStG unter Stufe 8 genannten Pauschbetrag von 2 760 DM bei Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 91 bis 100 v.H. angeknüpft hat. Diese worttechnische Anknüpfung läßt den Schluß zu, daß der Gesetzgeber im § 33b Abs.3 Satz 3 EStG nur die Personengruppe des § 33b Abs.3 Satz 2 Nr.8 EStG, also die um 100 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit geminderten Körperbehinderten, hat ansprechen wollen, da er von der (unzutreffenden) Vorstellung ausging, hilfsbedürftige Körperbehinderte seien stets um 100 v.H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Für Blinde und Hilfsbedürftige schuf er in § 33b Abs.3 Satz 3 EStG praktisch eine eigene 9. Stufe.

bb) Für die Entscheidung des Senats war zudem der erkennbare Wille des Gesetzgebers von entscheidender Bedeutung.

Gemäß vorstehender Ausführung steht § 33b Abs.3 EStG im engen Zusammenhang mit der Tarifvorschrift des § 32 Abs.6 und diese wiederum bestimmt den Anwendungsbereich der hier streitigen Steuervergünstigungen des § 10 Abs.3 Nr.1 und 3 sowie § 33b Abs.5 EStG. Die in § 32 Abs.6 EStG angeordnete Berücksichtigung von Kindern, die das 18., aber noch nicht das 27.Lebensjahr vollendet haben, beruht auf der Erkenntnis des Gesetzgebers, daß den Steuerpflichtigen durch Kinder, die die Tatbestände dieser Vorschrift erfüllen, ein erhöhter Aufwand entsteht. Wie der Senat in seinem zu § 32 Abs.6 Nr. 1 EStG 1975 f. ergangenen Urteil vom 11.Oktober 1984 VI R 69/83 (BFHE 142, 140, BStBl II 1985, 91) hervorgehoben hat, wollte der Gesetzgeber im Rahmen des § 32 Abs.4 bis 6 EStG eine durch die dort genannten Umstände eingetretene Minderung der Leistungsfähigkeit durch Gewährung von einkommensteuerlichen Vergünstigungen, wie hier des § 10 Abs.3 Nrn.1 und 3 und § 33b Abs.5 EStG, berücksichtigen. Bei einem über 18 Jahre alten und noch nicht 28 Jahre alten Kind unterstellt der Gesetzgeber, daß es z.B. wegen der Kosten seiner Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.6 Nr.1 EStG die steuerliche Leistungsfähigkeit seiner Eltern erheblich mindert.

Die Grundsätze dieser Entscheidung, an der der Senat festhält, gelten erst recht für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern, die ständig so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. Der Umstand, daß § 33b Abs.3 Satz 2 EStG Körperbehinderten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 91 bis 100 v.H. einen Pauschbetrag von (nur) 2 760 DM gewährt, während Satz 3 dieser Vorschrift ständig hilflosen Körperbehinderten einen Pauschbetrag von 7 200 DM zugesteht, läßt eindeutig erkennen, daß der Gesetzgeber von erhöhten Aufwendungen gerade bei ständig hilflosen Körperbehinderten ausgeht.

Nach dem Urteil des Senats in BFHE 142, 377, BStBl II 1985, 129 dient die Gewährung der Pauschbeträge in § 33b Abs.3 EStG anstelle der ebenfalls möglichen Berücksichtigung höherer nachgewiesener Einzelaufwendungen der Verwaltungsvereinfachung und der Erleichterung für die Steuerpflichtigen, die entsprechende Aufwendungen nicht nachzuweisen brauchen. Ein Verzicht auf den Einzelnachweis und auf die sonst erforderliche Zuordnung von Aufwendungen als Folge der Behinderung war möglich, weil nach der Lebenserfahrung bei Körperbehinderten gewöhnlich mit finanziellen Mindestbelastungen in bestimmter Höhe zu rechnen ist. Dementsprechend spiegelt die Höhe der jeweiligen Pauschbeträge im § 33b Abs.3 EStG wider, welche Mindestaufwendungen nach Art und Schwere der Behinderung typischerweise erwartet werden können. Das gilt nach dieser Entscheidung vor allem für den erhöhten Pauschbetrag nach § 33b Abs.3 Satz 3 EStG von 7 200 DM. Er wird nicht als Ausgleich für das möglicherweise bis zum Lebensende zu ertragende schwere Schicksal, sondern gerade deswegen vom Gesetzgeber gewährt, weil bei Hilflosen in jedem Veranlagungszeitraum mit behinderungsbedingten Mindestkosten in dieser Höhe typischerweise gerechnet werden muß. Bei ihnen ist der Pauschbetrag gegenüber den (gestaffelten) Pauschbeträgen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 33 Abs.3 Satz 2 EStG wesentlich angehoben worden, weil die durch ständige Wartung und Pflege verursachten Aufwendungen eines Jahres in der Regel wesentlich höher sind. An diesen Ausführungen im Urteil in BFHE 142, 377, BStBl II 1985, 129 hält der Senat ebenfalls fest (vgl. auch Nolde, Deutsches Steuerrecht 1988, 572).

Entspricht es aber den Vorstellungen des Gesetzgebers, durch die Berücksichtigung bestimmter Gruppen von Kindern in § 32 Abs.6 EStG dem durch sie verursachten Mehraufwand steuerlich Rechnung zu tragen, und entstehen bei dauernd hilfsbedürftigen Kindern i.S. des § 33b Abs.3 Satz 3 EStG gegenüber dauernd erwerbsunfähigen Kindern erheblich höhere Mehrkosten, so bestätigt dies die vorstehende, am Wortlaut orientierte Auslegung des § 33b Abs.3 Satz 3 EStG, wonach der Gesetzgeber ein dauernd hilfloses Kind im Sinne dieser Norm als dauernd erwerbsunfähig angesehen hat. Das Kind des Klägers fällt somit unter § 32 Abs.6 Nr.6 EStG, weil es steuerlich auch dort als dauernd erwerbsunfähig zu behandeln ist.

3. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Die Sache ist entscheidungsreif. Da das Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs.6 Nr.6 EStG erfüllt, können dem Kläger für die Streitjahre 1975 bis 1978 die begehrten Vergünstigungen nach §§ 10 Abs.3 Nrn.1 und 3 und 33b Abs.5 EStG gewährt werden.

 

Fundstellen

BFH/NV 1989, 6

BFHE 154, 542

BFHE 1989, 542

DB 1989, 607-609 (LT)

HFR 1989, 132 (LT)

StRK, R.8 (LT)

FR 1989, 144 (KT)

DStZ/E 1989, 94 (K)

FamRZ 1989, 385 (L)

RWP 1989, 1178 SG 1.3 2876 (KT)

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