Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestandsberichtigung im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

Im Rahmen des Revisionsverfahrens ist das Revisionsgericht für die Berichtigung des Tatbestandes der Vorinstanz zuständig.

 

Normenkette

FGO § 107

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Der Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils ist in zwei Punkten zu berichtigen: Auf Seite 4 des FG-Urteils heißt es statt ,,in § 11 der Vertragsurkunde beantragte der Kläger . . ." richtig ,,in § 10 der Vertragsurkunde . . .".

Auf Seite 5 des FG-Urteils heißt es statt ,,darauf stellte das Finanzamt mit Bescheid vom 30. 3. 1983 den Erwerb . . ." richtig ,,. . . mit Bescheid vom 30. 3. 1982 den Erwerb . . .". Der erkennende Senat ist für die Berichtigung des Tatbestandes der Vorentscheidung gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Rahmen des Revisionsverfahrens zuständig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, 121, BStBl II 1982, 36, m. w. N.; ausführlich Urteil vom 23. Januar 1969 IV R 36/68, BFHE 95, 97, BStBl II 1969, 340).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423908

BFH/NV 1989, 370

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