Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- Divergenzrüge

 

Leitsatz (NV)

Eine Abweichung liegt nicht vor, wenn das FG von der Rechtsprechung des BFH ausgeht, deren Voraussetzungen aber wegen der Besonderheiten des Einzelfalles verneint, z. B. weil die Voraussetzungen des § 42 AO vorliegen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3; AO 1977 § 42; EStG § 10b

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Gründe

Die grundsätzliche Bedeutung ist innerhalb der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO "darzulegen". Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. April 1992 II B 162/91, BFH/NV 1992, 830; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 61 mit Rechtsprechungsnachweisen). Fehlt es an einer solchen Darlegung, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Dahinstehen mag, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) überhaupt eine Rechtsfrage herausgearbeitet haben, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit weiter zu prüfen wäre; jedenfalls ist mit dem Hinweis,

-- die aufgeworfenen Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung,

-- die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) sei nicht nachvollziehbar,

-- in anderen Fällen dieser Art sei die Beantwortung der Rechtsfrage von entscheidender Bedeutung,

dem Darlegungserfordernis nicht genügt, wenn sich der Vortrag im übrigen darauf beschränkt, eine vorgebliche Fehlerhaftigkeit des Urteils des FG darzulegen. Die Kläger sind ausführlich darauf eingegangen, weshalb nach ihrer Auffassung das Urteil des FG unrichtig sei. Insofern haben sie eine spätere Revisionsbegründung vorweggenommen. Solche Ausführungen reichen jedoch für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus. Selbst wenn das Urteil des FG fehlerhaft wäre, hätte die Rechtssache nicht allein deshalb grundsätzliche Bedeutung (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 62 m. w. N.).

Die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach ständiger Rechtsprechung müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß die Abweichung erkennbar wird (z. B. BFH-Beschluß vom 10. März 1988 V B 45/86, BFH/NV 1988, 511; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 64 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

-- Hinsichtlich des BFH-Urteils vom 29. November 1989 X R 5/89 (BFH/NV 1991, 224) haben die Kläger nicht dargelegt, welchen entgegenstehenden Rechtssatz das FG aufgestellt haben soll. Im übrigen ist eine Abweichung nicht erkennbar; eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das FG von der Rechtsprechung des BFH ausgeht, deren Voraussetzungen aber wegen der Besonderheiten des Einzelfalles verneint; eine Abweichung in der Beurteilung von Tatsachen genügt nicht (z. B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 17 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das FG geht in Übereinstimmung mit dem Urteil in BFH/NV 1991, 224 davon aus, daß eine als Spende i. S. des § 10 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigende Zuwendung aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen zugunsten eines begünstigten Empfängers auch vorliegt, wenn der Steuerpflichtige auf einen durch Satzung oder Vertrag eingeräumten Erstattungsanspruch gegenüber dem begünstigten Empfänger verzichtet. Das FG hat jedoch das Vorliegen einer nach § 10 b EStG zu berücksichtigenden Zuwendung mit der Begründung verneint, an einer Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen fehle es, wenn aus den besonderen Umständen des Falles zu folgern sei, daß eine Erstattung von Aufwendungen mit Rücksicht auf den gleichzeitigen Verzicht von vornherein nicht gewollt gewesen sei und deshalb § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) i. V. m. § 10 b EStG die steuerrechtliche Berücksichtigung der zivilrechtlichen Gestaltung verbiete.

-- Soweit die Kläger Abweichung vom BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 8/81 (BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726) rügen, ist aus der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, von welchem Rechtssatz das FG abgewichen sein soll.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419934

BFH/NV 1995, 124

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