Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe: Verspätete Begründung des Antrags durch Nichtpostulationsfähigen

 

Leitsatz (NV)

Nur wenn das Rechtsmittel durch eine postulationsfähige Person eingelegt und begründet wurde, ist es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht hinderlich, daß die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht wird (Anschluß an Senatsbeschluß vom 29. April 1981 IV S 4/77, BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580).

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114 Sätze 1, 117 Abs. 2, 4

 

Gründe

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) kann keinen Erfolg haben. Er unterliegt zwar nicht dem Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (vgl. zuletzt Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. März 1993 VII S 4/93, BFH/NV 1993, 568). Der Antrag war aber schon deshalb abzulehnen, weil der Kläger ihm nicht die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Vordruck sowie entsprechende Belege innerhalb der Rechtsmittelfrist beigefügt hat (BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1993 IX B 70/92 und vom 6. April 1993 VII B 250/92, beide BFH/NV 1993, 682). Nur wenn das Rechtsmittel durch eine postulationsfähige Person eingelegt und begründet wurde, ist es für die Bewilligung von PKH nicht hinderlich, daß die Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereicht wird (Senatsbeschluß vom 29. April 1981 IV S 4/77, BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580 und seitdem ständige Rechtsprechung des BFH; s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 142 Anm. 12 m.w.N.).

Die Rechtsverfolgung bietet aber auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Das finanzgerichtliche Urteil vom 28. Januar 1994 E läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 25. Mai 1994 als unzulässig verworfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419982

BFH/NV 1994, 899

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