Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH für Klage auf Steuererstattung im Billigkeitswege?

 

Leitsatz (NV)

Keine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Klage, mit der der Steuerpflichtige Erstattung von Einkommensteuer im Erlaßwege begehrt, wenn die Finanzbehörden den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt haben.

 

Normenkette

FGO § 102

 

Tatbestand

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Beschwerde gegen den seinen Antrag auf Gewährung von PKH abweisenden Beschluß des Finanzgerichts . . .

In der Hauptsache vor dem FG ist streitig, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Erstattung von Steuerbeträgen im Billigkeitswege zusteht. Der alleinstehende Antragsteller war von 1974 bis 1978 arbeitslos; er ist seit April 1981 erneut arbeitslos. In den Jahren 1979 und 1980 bezog er aus einem Arbeitsverhältnis als . . . einen Arbeitslohn in Höhe von rund . . . DM bzw. rund . . . DM. Nach Durchführung der Veranlagungen für die beiden Jahre verblieb eine Einkommensteuerschuld von zusammen . . . DM und eine Kirchensteuerschuld von zusammen . . . DM. Diese Steuerbeträge sind durch die Lohnsteuerabzugsbeträge beglichen. Im Hinblick auf die ihm aus seiner langen Arbeitslosigkeit erwachsenen finanziellen Schwierigkeiten stellte der Antragsteller . . . den Antrag, ihm die vorbezeichneten Steuerbeträge aus Billigkeitsgründen zu erstatten. Diesem Antrag wurde vom beklagten Finanzamt (FA) und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren von der Oberfinanzdirektion (OFD) nicht entsprochen. Die OFD führte zur Begründung ihrer ablehnenden Beschwerdeentscheidung u. a. aus: Sachliche Härtegründe seien nicht erkennbar. Darüber hinaus fehle es auch an einem Erlaßgrund aus persönlichen Gründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) komme es bei einer Erstattung von Steuern aus persönlichen Gründen darauf an, ob die Entrichtung der Steuern im Zeitpunkt ihrer Einziehung unbillig gewesen sei. Diese Voraussetzung sei angesichts der Höhe der Gehaltsbezüge des Antragstellers in den Jahren 1979 und 1980 nicht erfüllt. Daran könne auch nichts ändern, wenn man davon ausgehe, daß der Antragsteller bereits zu Beginn des Jahres 1979 Schulden in einer Größenordnung von . . . DM gehabt haben sollte. Eine derartige Verschuldung sei nicht so außergewöhnlich belastend gewesen, daß dem Antragsteller schon in den Jahren 1979 und 1980 durch Steuererlaß eine Tilgung dieser Schulden hätte ermöglicht werden müssen. Trotz der Einbehaltung der Steuerabzugsbeträge und der bestehenden Schulden sei die Bestreitung des notwendigsten Lebensunterhalts ganz offensichtlich nicht gefährdet gewesen. Wenn es dem Antragsteller in der Folgezeit nicht gelungen sei, die Schulden zu begleichen, so sei dies eine Folge der seit 1981 andauernden Arbeitslosigkeit. Dies sei aber nicht geeignet, die Einbehaltung von Steuerabzugsbeträgen in den Jahren 1979 und 1980 rückwirkend als unbillige Härte zu qualifizieren.

Das FG hat den Antrag auf PKH abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Gewährung von PKH komme nicht in Betracht, da die Klage keine konkrete Aussicht auf Erfolg biete. Die ablehnende Erlaßentscheidung der Finanzverwaltung sei eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur darauf überprüft werden könne, ob durch die Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden seien oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck einer gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Ein Ermessensfehler der Finanzverwaltung sei nicht erkennbar.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 der Zivilprozeßordnung). Im vorliegenden Streitfall bietet eine Beschwerde gegen den Beschluß des FG . . . keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das FG den Antrag auf PKH rechtsfehlerfrei unter Hinweis auf die Zweifel an dem Erfolg des Klageverfahrens abgewiesen hat. Der Antragsteller begehrt von der Finanzverwaltung eine Erstattung der Steuern im Erlaßwege. Die Erlaßentscheidung ist eine Billigkeitsentscheidung, die von den Gerichten nur darauf überprüft werden kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt (§ 102 FGO). Es ist den Gerichten verwehrt, ihre Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der Verwaltung zu setzen. Hat somit die Verwaltung eine unter rechtlichen Gesichtspunkten mögliche Entscheidung getroffen, so kann ein Gericht diese Entscheidung selbst dann nicht abändern, wenn es im konkreten Fall auch eine andere Entscheidung für möglich gehalten hätte. Der Senat ist mit dem FG der Auffassung, daß der Finanzverwaltung bei der Ablehnung des Erlaßantrages ein Ermessensfehler nicht unterlaufen ist. Er verweist insoweit auf die Gründe des finanzgerichtlichen Beschlusses . . .

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 518

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