Entscheidungsstichwort (Thema)

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

 

Leitsatz (NV)

Die Klärung einer streitigen Rechtsfrage ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten, wenn das FG seine Entscheidung auf einen anderen Rechtsgrund gestüzt hat, der die Entscheidung trägt, die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage jedoch ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich gewürdigt hat und die Beschwerde nicht darlegt, aus welchem Grunde diese Frage dennoch rechterheblich werden könnte.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 154152

BFH/NV 1999, 331

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