Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang vor dem BFH

 

Leitsatz (NV)

Der in Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1986 VIII E 9/95, BFH/NV 1989, 40 m.w.N.). Vom Vertretungszwang kann auch nicht im Einzelfall, etwa bei Vorliegen besonderer Umstände entbunden werden (BFH-Beschluß vom 11. September 1995 VII B 182/95, BFH/NV 1996, 240).

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich ―wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung ―im Streitfall die Einlegung der Beschwerde― unwirksam.

Der in Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1986 VIII E 9/85, BFH/NV 1989, 40, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Vom Vertretungszwang kann auch nicht im Einzelfall, etwa bei Vorliegen besonderer Umstände, entbunden werden (Senatsbeschluß vom 11. September 1995 VII B 182/95, BFH/NV 1996, 240).

 

Fundstellen

Haufe-Index 302423

BFH/NV 1999, 1612

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