Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Antrag -- Notwendigkeit der Ausfüllung des Vordrucks

 

Leitsatz (NV)

Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Vordruck ist einem PKH-Antrag auch dann beizufügen, wenn der Sozialhilfebescheid beigefügt wird; unter den in §2 Abs. 2 und 3 PKHVV näher bestimmten Voraussetzungen dürfen in diesem Fall lediglich die Abschnitte E bis J des Vordrucks unausgefüllt bleiben.

 

Normenkette

FGO § 142

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines "Pflichtverteidigers" für seine gleichzeitig beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Ablehnung seines Prozeßkostenhilfe-Antrages durch das Finanzgericht (FG) wendet. Er trägt sinngemäß vor, er beziehe Sozialhilfe und könne deshalb einen Rechtsanwalt nicht bezahlen. Die von ihm wegen seiner Vertretung vor dem BFH angesprochenen Rechtsanwälte hätten die Übernahme der Vertretung abgelehnt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

Der beschließende Senat versteht den Antrag dahin, daß der Antragsteller die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl für seine Vertretung in dem Beschwerdeverfahren beantragen will (§142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §114, §121 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Nach den genannten Bestimmungen ist einem Beteiligten, dem PKH bewilligt wird, zwar ein Anwalt seiner Wahl beizuordnen, wenn -- wie für das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung von PKH durch das FG -- gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) Vertretungszwang besteht. Dem Antragsteller kann jedoch PKH nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§142 FGO i. V. m. §114 ZPO). Denn die vom Antragsteller trotz Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Selbst wenn dem Antrag entnommen wird, daß der Antragsteller hilfsweise die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes, weiteres Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung der PKH durch das FG begehrt, kann er damit ebensowenig Erfolg haben. Denn dem Antrag auf Gewährung von PKH ist nach §142 FGO i. V. m. §117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür nach §117 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Vordruck (§117 Abs. 4 ZPO) beizufügen, wie dem Antragsteller offenbar geläufig ist und jedenfalls nach dem Beschluß des FG, den er angreifen möchte, bekannt sein muß. Dieses Erfordernis gilt auch vor dem BFH. Der Antragsteller hat ihm nicht genügt. Mit der Vorlage des Sozialhilfebescheides vom September 1997 hat der Antragsteller den Anforderungen des §117 Abs. 3 ZPO schon deshalb nicht entsprochen, weil der Bescheid über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers -- z. B. Unterhaltsleistungen oder Ansprüche aus einer Rechtsschutzversicherung -- nicht umfassend Auskunft gibt. Der Bescheid stellt auch keine Erklärung des Antragstellers dar, sondern gibt lediglich das Ergebnis der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung der Sozialhilfebehörde wieder. Die aufgrund des §117 Abs. 3 ZPO ergangene Verordnung zur Einführung eines Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozeßkostenhilfe (BGBl I 1994, 3001) gestattet es lediglich, unter dort in §2 Abs. 2 und 3 näher bestimmten Voraussetzungen die Abschnitte E bis J des Vordrucks nicht auszufüllen und statt dessen den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beizufügen; sie befreit jedoch auch einen Beteiligten, der Sozialhilfeleistungen erhält, nicht von den sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten.

Schließlich muß der Antrag selbst dann ohne Erfolg bleiben, wenn er als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß §155 FGO i. V. m. §78 b ZPO gedeutet wird, weil auch die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nicht erfüllt sind. Da nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vor dem BFH Vertretungszwang besteht, ist §78 b ZPO gemäß §155 FGO zwar im Verfahren vor dem BFH anzuwenden (vgl. u. a. Senatsbeschluß vom 14. September 1995 VII S 12/95, BFH/NV 1996, 254). Nach §78 b ZPO ist dem Beteiligten auf Antrag für das Verfahren vor dem BFH ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts ist danach u. a., daß der Antragsteller glaubhaft macht, daß er zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um Übernahme des Mandats ersucht hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383; vom 9. Dezember 1988 VI S 10/88, BFH/NV 1989, 381; vom 27. November 1989 IX S 15/89, BFH/NV 1990, 503). Schon daran fehlt es hier. Denn die dazu vom Antragsteller aufgestellten pauschalen Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67426

BFH/NV 1998, 1251

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