Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung einer wesentlichen Verbesserung obliegt FG

 

Leitsatz (NV)

Die Beurteilung der Frage, ob Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen über eine übliche Modernisierung hinausgehen und daher zu einer wesentlichen Verbesserung i. S. von §255 Abs. 2 Satz 1 HGB geführt haben, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und kann vom BFH als Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. §118 Abs. 2 FGO).

 

Normenkette

FGO § 118 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 67258

BFH/NV 1998, 998

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