Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Entscheidungen des FG in Streitigkeiten über Kosten

 

Leitsatz (NV)

Nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG ist gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Hat das FG seiner Kostenentscheidung eine unzureichende Rechtsmittelbelehrung beigegeben (ohne Hinweis auf die Beschränkung im Hinblick auf Kostenentscheidungen), wird eine Beschwerde dadurch nicht zulässig. Für das (gleichwohl eingeleitete) Beschwerdeverfahren sind aber Kosten nach § 8 Abs. 1 GKG nicht zu erheben.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 8 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 417702

BFH/NV 1992, 128

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