Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis zur Bildung von Fallgruppen; Ermittlung der Kostenmiete

 

Leitsatz (NV)

1. Daß die Gerichte durch das Grundgesetz nicht gehindert sind, im Interesse eines möglichst gleichmäßigen Gesetzesvollzugs Fallgruppen zu bilden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt; diese Frage ist danach nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

2. Die Kostenmiete darf grundsätzlich nach der II. Berechnungsverordnung ermittelt werden.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 2; II. BV

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht hinreichend dargelegt.

Mit ihren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine klärungsbedürftige Frage aufgeworfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind die Gerichte durch das Grundgesetz nicht gehindert, im Interesse eines möglichst gleichmäßigen Gesetzesvollzugs Fallgruppen zu bilden (Beschluß des BVerfG vom 31. Mai 1988 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214, 227 ff.).

Der Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren IX R 69/95 vermag eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalles schon deshalb nicht zu begründen, weil die Sachverhalte beider Verfahren grundlegende Unterschiede aufweisen.

2. Die Rüge, das Finanzgericht sei von den Urteilen vom 21. Januar 1986 IX R 7/79 (BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394) und vom 30. April 1985 IX R 72/84 (BFH/NV 1986, 151) abgewichen, weil es die Kosten der Hangbefestigung nicht aus der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Kostenmiete ausgesondert habe, ist schon deshalb unzulässig, weil die behauptete Abweichung nicht entscheidungserheblich ist. Die grundsätzlich zulässige Ermittlung der Kostenmiete anhand der II. Berechnungsverordnung (vgl. Bundesfinanzhof -- BFH -- in BFHE 146, 51, 58, BStBl II 1986, 394, und in BFHE 174, 51, 60, BStBl II 1995, 98; Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 33/91, BFHE 174, 120) würde zu einer höheren als der vom Finanzamt angesetzten Kostenmiete führen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 174, 51, 60, BStBl II 1995, 98, und vom 22. Oktober 1993 IX R 111/91, BFHE 174, 216, 219).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß ohne weitere Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423708

BFH/NV 1997, 283

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