Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der Revisionszulassung

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschränkung der Revisionszulassung muß dem FG-Urteil ausdrücklich und eindeutig zu entnehmen sein.

 

Normenkette

FGO § 115

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Kläger und Beschwerdeführer gehen zu Unrecht davon aus, das Finanzgericht habe im angefochtenen Urteil die Revision nur in eingeschränktem Umfang zugelassen. Eine solche Beschränkung der Zulassung, die dem Urteil ausdrücklich und eindeutig zu entnehmen sein muß (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. Oktober 1994 I B 56/94, BFH/NV 1995, 687 m. w. N.), ergibt sich aus der Entscheidung der Vorinstanz nicht. Nach dem Urteilstenor ist die Revision ohne Einschränkungen zugelassen worden. Der in den Entscheidungsgründen genannte Zulassungsgrund soll ersichtlich nicht die Zulassung der Revision auf die dort genannte Rechtsfrage beschränken, sondern nur die Zulassung begründen. Darüber hinaus wäre eine auf einzelne Rechtsfragen beschränkte Zulassung der Revision unzulässig und unwirksam (z. B. Beschluß in BFH/NV 1995, 687 sowie BFH-Beschluß vom 29. Mai 1996 III B 134/95, BFH/NV 1997, 24, unter 1., jeweils m. w. N.).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1998, 607

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge