Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung vor dem BFH - Untervollmacht

 

Leitsatz (NV)

Auch ein Unterbevollmächtigter muß zu dem in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Personenkreis gehören.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; ZPO § 81

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren den Steuerberater W. Dieser erteilte seinem Mitarbeiter N Untervollmacht.

Mit der Beschwerde wendet der Antragsteller sich gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG), mit dem sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) abgelehnt wurde. Die Beschwerdeschrift wurde von N unterzeichnet. Sowohl die schriftliche Anfrage der Geschäftsstelle des Senats vom 3. Oktober 1988, ob N zu dem in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Personenkreis gehöre, als auch das Erinnerungsschreiben vom 4. November 1988 blieben unbeantwortet.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BFHEntlG muß sich jeder Beteiligte bereits bei der Einlegung der Revision oder Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser gesetzliche Vertretungszwang und die damit verbundene Begrenzung des postulationsfähigen Personenkreises (Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 62 Anm. 6) ist auch dann zu beachten, wenn - wie im anhängigen Verfahren - der Hauptbevollmächtigte von seinem Recht Gebrauch macht, einen Unterbevollmächtigten zu bestellen (§ 81 der Zivilprozeßordnung i. V. m. § 155 FGO), d. h. auch in diesem Fall muß die Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen tatsächlich wahrgenommen werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. August 1979 I R 74/79, BFHE 128, 350, BStBl II 1979, 711; Gräber/Koch, a. a. O., § 62 Anm. 31 und 65).

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht, da die schriftliche Anfrage der Geschäftsstelle des Senats unbeantwortet blieb und somit nicht davon ausgegangen werden kann, daß N zu dem nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigten Personenkreis gehört (Beschlüsse des BFH vom 18. Mai 1979 IV R 59-60/78, nicht veröffentlicht - NV -; vom 23. Februar 1979 III B 1/79, NV; vom 7. Dezember 1978 V R 142/78, NV; vgl. zum Nachweis der Postulationsfähigkeit auch Urteil des BFH vom 11. Januar 1979 V R 120/77, BFHE 127, 3, BStBl II 1979, 283).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424313

BFH/NV 1989, 382

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