Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzureichende Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Um die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO formgerecht zu begründen, muß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung darlegen, weshalb die unterlassene Sachverhaltsaufklärung auf der Grundlage der vom FG im übrigen vertretenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich war.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde des Kläger und Beschwerdeführers (Klägers) ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Deshalb war sie zu verwerfen.

Der Kläger hat seine Nichtzulassungs beschwerde nur auf die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) gestützt. Um eine entsprechende Rüge i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO formgerecht zu begründen, muß der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung u. a. darlegen, weshalb die unterlassene Sachverhaltsaufklärung auf der Grundlage der vom Finanzgericht (FG) im übrigen vertretenen Rechtsauffassung entscheidungserheblich war. Ein entsprechendes schlüssiges Vorbringen ist der Beschwerdebegründung des Klägers jedoch nicht zu entnehmen.

Das FG hat die Vorentscheidung darauf gestützt, daß der Kläger den Gegenstand seines Klagebegehrens vor Ablauf der ihm gesetzten Ausschlußfrist am 30. September 1993 nicht bezeichnet habe. Ihm sei insoweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gegenüber diesen Entscheidungsgründen wendet der Kläger mit der Beschwerdebegründung einerseits ein, daß ihm die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen verlorengegangen seien und er deshalb Steuererklärungen nicht habe vorlegen können. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler des FG zu begründen. Verliert ein Steuerpflichtiger seine Buchhaltungsunterlagen und kann er deshalb keine Steuererklärungen abgeben, dann muß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) schätzen. Klagt der Steuerpflichtige gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärungen abgeben, so kann und muß er als Klagebegründung ggf. darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Diese Möglichkeit hatte auch der Kläger. Er hat sie lediglich nicht fristgerecht wahrgenommen.

Zwar ist der Beschwerdebegründung auch zu entnehmen, dem Kläger sei eine eigene Schätzung erst Anfang 1994 möglich gewesen. Zu beachten ist jedoch, daß das FG die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen hat. Es hat also über die Richtigkeit der Schätzungen des FA nicht entschieden. Der Kläger hätte deshalb seine Nichtzulassungs beschwerde darauf stützen müssen, daß das FG zu Unrecht durch Prozeßurteil entschieden hat. Ein dahingehender Vortrag ist jedoch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 788

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