Rz. 24

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Tragen mehrere Personen zum Unterhalt bei und ist eine davon im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird diese bei der Aufteilung des abziehbaren Betrags nicht berücksichtigt. Deren Unterhaltsleistungen sind bei der unterhaltenen Person als Bezüge (Rz. 31) zu erfassen.

 

Beispiel 4:

Sachverhalt wie Beispiel 3, die Tochter D lebt jedoch in Frankreich.

 
Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG):   9.744 Euro
anrechenbare Bezüge (250 Euro × 12) 3.000 Euro  
Kostenpauschale - 180 Euro  
  2.820 Euro  
anrechnungsfreier Betrag - 624 Euro  
anzurechnende Bezüge 2.196 Euro 2.196 Euro
abziehbarer Höchstbetrag:   7.548 Euro

Bei den Töchtern A, B und C ist wegen ihrer Leistungen in gleicher Höhe jeweils ein Betrag von 2.516 Euro (7.548 Euro : 3) abzuziehen.

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