8.1 Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen

 

Rz. 23

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Werden Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistung entspricht (§ 33a Absatz 1 Satz 7 EStG). Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Absatz 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen jedoch nicht zu einer anteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 1 Satz 7 EStG. Sie sind als andere Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person gemäß § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28. April 2020, BStBl 2021 II Seite 209).

 

Beispiel 3:

Vier Töchter A, B, C und D unterstützen ihren in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebenden bedürftigen Vater im Kalenderjahr 2021 mit jeweils 250 Euro monatlich.

Der Abzug der Aufwendungen für den Unterhalt von insgesamt 12.000 Euro ist auf den Höchstbetrag von 9.744 Euro (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG) beschränkt. Dieser ist entsprechend dem Anteil der Töchter am Gesamtbetrag der Leistungen mit jeweils 2.436 Euro (9.744 Euro : 4) abziehbar.

8.2 Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person

 

Rz. 24

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Tragen mehrere Personen zum Unterhalt bei und ist eine davon im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird diese bei der Aufteilung des abziehbaren Betrags nicht berücksichtigt. Deren Unterhaltsleistungen sind bei der unterhaltenen Person als Bezüge (Rz. 31) zu erfassen.

 

Beispiel 4:

Sachverhalt wie Beispiel 3, die Tochter D lebt jedoch in Frankreich.

 
Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG):   9.744 Euro
anrechenbare Bezüge (250 Euro × 12) 3.000 Euro  
Kostenpauschale - 180 Euro  
  2.820 Euro  
anrechnungsfreier Betrag - 624 Euro  
anzurechnende Bezüge 2.196 Euro 2.196 Euro
abziehbarer Höchstbetrag:   7.548 Euro

Bei den Töchtern A, B und C ist wegen ihrer Leistungen in gleicher Höhe jeweils ein Betrag von 2.516 Euro (7.548 Euro : 3) abzuziehen.

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