Rz. 22

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind die insgesamt nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rz. 2) gehören (BFH-Urteile vom 12. November 1993, BStBl 1994 II Seite 731 und vom 19. Juni 2002, BStBl II Seite 753). Eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen ist nur möglich, wenn die Unterhaltsempfänger gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften (BFH-Urteil vom 30. Juni 2010, BStBl 2011 II Seite 267).

 

Beispiel 2:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2021 seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwitwete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6.000 Euro.

Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6.000 Euro entfallen auf jede unterstützte Person 1.500 Euro (6.000 Euro : 4). Die Schwester des Steuerpflichtigen und das minderjährige Kind gehören nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rz. 1). Abziehbar sind – vorbehaltlich anderer Abzugsbeschränkungen – lediglich die für die Ehefrau (1.500 Euro) und die Mutter (1.500 Euro) erbrachten Aufwendungen.

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