
Die Finanzverwaltung hat die Umzugskostenpauschalen für einen beruflich bedingten Wohnungswechsel nach dem Bundesumzugskostengesetz ab 1.4.2021 bzw. ab 1.4.2022 veröffentlicht.
Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden oder vom Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.
Abzugsfähige Umzugskosten
Als Umzugskosten sind insbesondere anzusetzen:
- Beförderungsauslagen: tatsächliche Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung (einschließlich Autobahnmaut und Transportversicherung).
- Reisekosten zum neuen Wohnort - jedoch höchstens mit einer Begleitperson - sowie zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung, nicht jedoch für Informationsreisen zum neuen Wohnort.
- Mietentschädigung bei 2 Mietverhältnissen für längstens 6 Monate, wenn die Miete für die alte Wohnung wegen bestehender Kündigungsfristen neben der Miete für die neue Wohnung weitergezahlt werden muss.
- Mietentschädigung für die neue Wohnung längstens für 3 Monate, wenn die neue Wohnung noch nicht genutzt werden kann.
- Wohnungsvermittlungsgebühren: ortsübliche Maklergebühren für Wohnung und Garage (die bei einem Grundstücks- oder Wohnungskauf angefallenen Maklergebühren können jedoch nicht angesetzt werden).
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Zusätzliche Unterrichtskosten
Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden sind bis zu 20 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind abzugsfähig (§ 9 Abs. 2 BUKG). NEU: Die Steuerfreiheit der umzugsbedingten Unterrichtskosten je Kind ist damit
- ab dem 1.4.2021 auf 1.160 EUR begrenzt (vorher ab dem 1.6.2020 auf 1.146 EUR),
- ab dem 1.4.2022 auf 1.181 EUR begrenzt.
Sonstige Umzugsauslagen in nachgewiesener Höhe
Trinkgelder an das Umzugspersonal, Aufwendungen für die Renovierung der alten Wohnung, Anzeigen zur Wohnungssuche, Auslagen für die notwendige Anschaffung von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen usw., Aufwendungen für Elektrokochgeschirre bei unvermeidbarem Übergang auf elektrische Kochart, Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen oder wiederverwendeten hauswirtschaftlichen Geräten, Anschluss oder Übernahme eines Fernsprechanschlusses, Auslagen für das Umschreiben von Personalausweisen und Personenkraftfahrzeugen einschließlich der Auslagen für das Anschaffen und Anbringen der amtlichen Kennzeichen.
Nicht erstattungsfähig sind Renovierungsaufwendungen für die in der neuen Wohnung privat genutzten Räume bei einem beruflich veranlassten Umzug (BFH, Beschluss v. 3.8.2012, X B 153/11).
Sonstige Umzugsauslagen ohne Nachweis
Bei den sonstige Umzugsauslagen ohne Nachweis hat gibt es ebenfalls Änderungen. In pauschaler Höhe können für Umzüge ab dem 1.6.2020 folgende Beträge steuerfrei erstattet werden oder als Werbungskosten abgezogen werden:
Der steuerfreie Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen bei dem Umziehenden (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG) beträgt
- ab dem 1.4.2021: 870 EUR;
- ab dem 1.4.2022: 886 EUR.
Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG) sind es
- ab dem 1.4.2021: jeweils 580 EUR;
- ab dem 1.4.2022: jeweils 590 EUR.
Wer am Tage vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatte oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet (§ 10 Abs. 2 BUKG), kann folgende Beträge ansetzen:
- ab dem 1.4.2021: jeweils 174 EUR;
- ab dem 1.4.2022: jeweils 177 EUR.
BMF, Schreiben v. 21.7.2021, IV C 5 - S 2353/20/10004 :002
Umzugskosten: Wann ist ein Umzug beruflich veranlasst
Ein beruflicher Anlass für den Umzug liegt vor, wenn er bedingt ist durch
- eine Versetzung,
- einen Arbeitsplatz-/Stellenwechsel,
- einen Wohnungswechsel aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder
- zur Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers.
Weiterhin gilt der Umzug als beruflich veranlasst, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt oder von ihm gefordert wird.
Ist der Umzug nicht mit einem Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes verbunden, wird ein beruflicher Anlass anerkannt, wenn eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung bezogen wird, um die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich zu verkürzen. Hiervon ist auszugehen, wenn sich dadurch die Zeitspanne für die Fahrten zur Tätigkeitsstätte um mindestens eine Stunde täglich vermindert.