Sanktionierung im Gesetz gegen Manipulation an Kassensystemen

Um die Umsetzung in der Praxis auch rechtlich abzusichern, wurden neue Steuergefährdungstatbestände geregelt (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-5 AO).

Ordnungswidrig handelt, wer

  • ein nicht den Anforderungen des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO entsprechendes System verwendet,
  • die Daten nicht oder nicht richtig schützt, indem er ein System ohne die nach § 146a Abs. 1 Satz 2 AO erforderliche Sicherheitseinrichtung nutzt oder
  • entgegen § 146a Abs. 1 Satz 5 AO gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt.

Bußgeld auch für Anbieter

Damit wird ein Bußgeld nicht nur gegen den Nutzer eines nicht den Regeln entsprechenden Kassensystems möglich sein, sondern auch für Anbieter bzw. Verkäufer derartiger Systeme bzw. Manipulationssoftware.

Zugleich wird die Höhe der Bußgelder angehoben, sodass Verstöße mit bis zu 25.000 EUR Geldbuße geahndet werden können. Ein Bußgeld ist unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist, möglich (§ 379 Abs. 4 AO).