Ordnungswidrig handelt, wer
- ein nicht den Anforderungen des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO entsprechendes System verwendet,
- die Daten nicht oder nicht richtig schützt, indem er ein System ohne die nach § 146a Abs. 1 Satz 2 AO erforderliche Sicherheitseinrichtung nutzt oder
- entgegen § 146a Abs. 1 Satz 5 AO gewerbsmäßig ein dort genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt.
Bußgeld auch für Anbieter
Damit wird ein Bußgeld nicht nur gegen den Nutzer eines nicht den Regeln entsprechenden Kassensystems möglich sein, sondern auch für Anbieter bzw. Verkäufer derartiger Systeme bzw. Manipulationssoftware.
Zugleich wird die Höhe der Bußgelder angehoben, sodass Verstöße mit bis zu 25.000 EUR Geldbuße geahndet werden können. Ein Bußgeld ist unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist, möglich (§ 379 Abs. 4 AO).
Franz Neuser
Tue Oct 10 15:08:30 CEST 2017 Tue Oct 10 15:08:30 CEST 2017
Das Gesetz ist am 28.12.2016 in Kraft getreten. Dies ist der Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl 2016 I S. 3152). Es wird aber erstmals für Kalenderjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2019 beginnen.Dies stellt eine Änderung gegenüber dem Referentenentwurf dar. Die neuen Regeln werden für die Zeit nach dem Kalenderjahr 2018 gelten; bisher war eine erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2018 beginnen, vorgesehen. UND WAS BEDEUTET DAS JETZT? Ab 01.01.2019 oder 01.01.2020????
Frank Holst
Wed Oct 11 07:48:11 CEST 2017 Wed Oct 11 07:48:11 CEST 2017
Sehr geehrter Herr Neuser,
besten Dank für den Hinweis. Es muss natürlich heißen: "Die neuen Regeln werden für die Zeit nach dem Kalenderjahr 2019 gelten". Wie haben das jetzt im Beitrag korrigiert.
MfG, Frank Holst, Haufe Online-Redaktion