BStBK zur gesetzlichen Umsetzung von BEPS-Maßnahmen
Wir begrüßen in diesem Zusammenhang, dass im Interesse einer einheitlichen Vorgehensweise die Umsetzung in nationales Recht eins zu eins erfolgt und nicht über die Anforderungen der Richtlinie hinausgegangen wird.
Weitere vorgesehene Änderungen sollen nach den Ausführungen zum Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen dazu dienen, steuerliche Vorschriften an aktuelle Entwicklungen anzupassen und deutsche Besteuerungsrechte in grenzüberschreitenden Sachverhalten wirksam wahrnehmen zu können. Bei den aktuellen Entwicklungen handelt es sich um Urteile des BFH, die der Verwaltungsauffassung zuwiderlaufen.
Überarbeitung des Außensteuerrechts bzw. der Hinzurechnungsbesteuerung
Es ist sicherlich Aufgabe des Gesetzgebers, Vorschriften dort klarzustellen, wo sie zu unterschiedlichen Auslegungen und damit zu Rechtsstreiten Anlass geben. Bei solchen Änderungen sollte jedoch der rechtliche Gesamtzusammenhang Beachtung finden. Die vorgesehene Änderung im Gewerbesteuergesetz zur Behandlung des Hinzurechnungsbetrags mag das aktuelle von der Finanzverwaltung empfundene Problem zwar beseitigen. Die Änderungen führen jedoch dazu, dass in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige bei grenzüberschreitender Tätigkeit höher besteuert werden, als im nationalen Fall. Zielführender wäre u. E. stattdessen eine Überarbeitung des Außensteuerrechts bzw. der Hinzurechnungsbesteuerung, wie sie seit langem von der Bundessteuerberaterkammer gefordert wird. Entsprechende Arbeiten sollten endlich in Angriff genommen werden.
Verlagerung der Entscheidungsbefugnis auf die Verordnungsebene
Kritisch zu betrachten ist aus unserer Sicht insbesondere die Änderung des § 1 AStG mit der Ermächtigung zur Bestimmung von Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes durch Rechtsverordnung. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht jüngst entschieden hat, dass ein Treaty Override nicht gegen die Verfassung verstößt, so hat es diesen doch der Entscheidung des Gesetzgebers unterworfen. Eine Verlagerung dieser Entscheidungsbefugnis auf die Verordnungsebene begegnet u. E. grundsätzlichen Bedenken.
Ausführliche Stellungnahme der BStBK
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