Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
Wechsel der Zuständigkeit
Nach § 1 Abs. 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) wird für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer nicht mehr das Finanzamt "Saarbrücken Am Stadtgraben", sondern das Finanzamt "Saarbrücken I" örtlich zuständig ist.
BMF, Schreiben v. 12.12.2024, IV D 1 - S 0123/24/10001 :001
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