BMF

Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer

Das BMF weist auf eine Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer hin.

Luxemburg Flagge und Wahrzeichen

Wechsel der Zuständigkeit

Nach § 1 Abs. 4 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) wird für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten bestimmt, dass für die Umsatzbesteuerung der im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Unternehmer nicht mehr das Finanzamt "Saarbrücken Am Stadtgraben", sondern das Finanzamt "Saarbrücken I" örtlich zuständig ist.

BMF, Schreiben v. 12.12.2024, IV D 1 - S 0123/24/10001 :001


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer
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