Verständigungsvereinbarung mit Polen zur Max Weber Stiftung
Nach der am 17.8.2015 mit dem polnischen Finanzministerium auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 DBA Polen getroffenen Verständigungsvereinbarung zur Anwendung von Art. 19 Abs. 4 DBA Polen in Bezug auf die Max Weber Stiftung - Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (Max Weber Stiftung) ist die in der Republik Polen durch das Deutsche Historische Institut Warschau vertretene Max Weber Stiftung als ähnliche Körperschaft gem. Art. 19 Abs. 4 DBA Polen anzusehen, so dass für diese Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA Polen entsprechend anzuwenden ist. Demzufolge können die von der Max Weber Stiftung gezahlten Vergütungen der an das Deutsche Historische Institut Warschau entsandten Beschäftigten nach Art. 19 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Buchst. a) DBA Polen nur von der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.
Die Vereinbarung, die dem nachfolgend verlinkten BMF-Schreiben als Anlage beigefügt ist, ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2016 beginnen.
BMF, Schreiben v. 6.10.2015, IV B 3 - S 1301-POL/13/10001-01
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