Nachdem der Start der elektronischen Lohnsteuerkarte endgültig auf 2013 vertagt worden ist, steht nun fest, nach welchen Regeln der Lohnsteuerabzug 2012 zu erfolgen hat.

Die elektronische Lohnsteuerkarte wird 2012 noch nicht starten. Ein Einsatz des elektronischen Abrufverfahrens ist derzeit zum 1. Januar 2013 geplant. Bis dahin ist ein Abruf elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs nicht möglich.

Deshalb gelten mehr oder weniger die gleichen Übergangsregelungen wie bereits im Jahr 2011. Dazu gehört insbesondere die Weiternutzung der Lohnsteuerkarte 2010. Einzelheiten finden sich in § 52b EStG.

Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:

  • Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine evtl. ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011 und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2012 zugrunde zu legen.
  • Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden.
  • Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung 2011 von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2012 zugunsten des Arbeitnehmers ab, oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und sind die Voraussetzungen dafür entfallen, besteht eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt.
  • Wechselt der Arbeitnehmer im Übergangszeitraum 2012 seinen Arbeitgeber, hat er sich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen zu lassen und dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.

Hinweis

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Übergangszeitraum 2012 von der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 abweichende Besteuerungsmerkmale im ersten Dienstverhältnis nachzuweisen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Nachweis auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen erfolgen:

  • Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur „Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug“ (sog. ELStAM-Infoschreiben). Dieses Schreiben haben Arbeitnehmer in den letzten Wochen erhalten.
  • Ausdruck des Finanzamts mit den ab dem 1. Januar 2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Diesen Ausdruck erhalten Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitzfinanzamt, die einen Antrag zu Änderung ihrer ELStAM oder einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung wegen 2012 erstmals zu gewährenden bzw. geänderten Freibeträgen stellen.
  • Allein eine Mitteilung des Arbeitnehmers, Lohnsteuerabzugsmerkmale für das Kalenderjahr 2012 zu ändern („Änderung auf Zuruf“), reicht zur Anwendung für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nicht aus. Dies gilt auch bei Änderungen zu seinen Ungunsten.
  • Arbeitnehmer ohne Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung für 2011, die im Übergangszeitraum 2012 Lohnsteuerabzugsmerkmale für ein neues Dienstverhältnis benötigen, müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung 2012 beantragen.
  • Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige ledige Auszubildende gelten weiterhin Vereinfachungsregelungen. Im ersten Dienstverhältnis kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer ohne Steuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung nach der Steuerklasse I einbehalten.

BMF, Schreiben v. 6.12.2011, IV C 5 - S 2363/07/0002-03

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