Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können auch 2017 eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer – den sog. Spitzenausgleich – in voller Höhe erhalten.

Das Bundeskabinett hat dies am 11.1.2017 auf Grundlage eines Monitoringberichts des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt. Danach haben die Unternehmen den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität voll erreicht.

Spitzenausgleich entlastet Unternehmen

Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Seit 2013 erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Ziels ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichts eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2017 maßgeblichen Bezugsjahr 2015 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 3,9 % gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012.

Spitzenausgleich kann auch 2017 in voller Höhe gewährt werden

Das RWI kommt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 10,8 % gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2017 in voller Höhe gewährt werden. Der Monitoringbericht geht auf eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1.8.2012 zurück.

BMF v. 11.1.2017