Steuererklärung im Verfahren OSS - EU-Regelung
One-Stop-Shop (OSS) – EU-Regelung
Der Besteuerungsort für Versendungs- und Beförderungslieferungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet wird gem. § 3c UStG wird ab Überschreitung der Lieferschwelle von 10.000 EUR an den Ankunftsort der Waren verlagert. Versender haben aber die Möglichkeit, die erforderlichen Umsatzsteuererklärungen in ihrem Ansässigkeitsstaat abzugeben und die ausländischen Umsatzsteuern im Rahmen des OSS-Verfahrens (sog. EU-Regelung) dort zu entrichten. Einbezogen werden auch die Lieferungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaates über Online-Marktplätze gem. § 3 Abs. 3a UStG, bei denen ein "Reihengeschäft" fingiert wird.
Hinweise zu unplausiblen Daten
Nach dem OSS-Verfahren sind Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Wenn festgestellt wird, dass Daten unplausibel sind, können entsprechend Nachrichten im BOP-Postfach eingehen. Das BZSt erläutert, welche Nachrichten das sein können und welcher Handlungsbedarf dann besteht.
BZSt, Meldung v. 28.10.2021
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.4835
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
986
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
812
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7276
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
627
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
465
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
441
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
386
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
358
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
340
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