Kein Vorläufigkeitsvermerk bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags
Nach § 165 AO können Steuerfestsetzungen in verschiedenen Fällen vorläufig erfolgen. Dies kann geschehen, wenn Ungewissheiten in tatsächlicher Hinsicht bestehen oder aber – und dies ist der für die Praxis höchst bedeutsame Fall – wenn rechtliche Unsicherheiten vorliegen. Wichtig sind hierbei vor allem die Fälle, in denen die Vereinbarkeit von Steuergesetzen mit höherrangigem Recht (Europarecht, Verfassungsrecht) umstritten ist. Diese Fälle werden vom BMF erfasst. In den erfassten Fällen hat dann die Steuerfestsetzung vorläufig zu erfolgen. Ist eine Frage abschließend geklärt, wird der Vermerk entsprechend angepasst.
Erhebung des Solidaritätszuschlags
Dies ist auch durch das BMF-Schreiben vom 26.5.2025 geschehen, da die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags in der Zwischenzeit für die Finanzverwaltung abschließend geklärt ist. Dies mag aus Sicht der Betroffenen, also der Zahler von Solidaritätszuschlag, bedauerlich sein, aus Sicht der Finanzverwaltung ist es aber nachvollziehbar, dass diese einen Abschluss der Verfahren erstrebt. Die Frage ob bzw. wann der Solidaritätszuschlag endgültig abgeschafft wird, ist nunmehr eine rein politische Frage.
Ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch so viele Jahre nach der deutschen Einheit immer noch rechtmäßig ist, ist immer noch strittig. Auch es kann durchaus als problematisch angesehen werden, dass nur ein geringer Teil von natürlichen Steuerpflichtigen und alle Körperschaften den Solidaritätszuschlag noch zu entrichten haben. Trotz des Störgefühls, das in diesem Zusammenhang viele beschleicht, die sich ernsthafter mit den verfassungsrechtlichen Fragestellungen auseinandersetzen, haben die Gerichte in verschiedenen Entscheidungen die Erhebung des Solidaritätszuschlags in der jetzigen Form gebilligt.
Vorläufige Steuerfestsetzung
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreiben vom 26.5.2025 lässt sich kurz und knapp wie folgt zusammenfassen:
- Der vom BMF erlassene Vorläufigkeitskatalog ist bezüglich des Solidaritätszuschlags anzupassen, da das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung v. 26.3.2025, 2 BvR 1505/20) an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts keine Bedenken gesehen hat. Für frühere Zeiträume hat auch der BFH (Urteil v. 20.2.2024, IX R 27/23) keine verfassungsrechtlichen Probleme gesehen.
- Der Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die vorläufige Steuerfestsetzung zum Solidaritätszuschlag wird deshalb mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
- Vorläufig sind Steuerfestsetzungen noch im Hinblick auf die Höhe der kindbezogenen Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG, der Verlustverrechungsbeschränkungen bei Aktienveräußerungsverlusten nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG sowie der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG.
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