BMF klärt den Begriff "Bücher führen"
Als Reaktion auf das BFH-Urteil des vom 22.7.2010 (Az.: V R 4/09) erläuterte das BMF in seinem Schreiben vom 31.7.2013, unter welchen Voraussetzungen Freiberuflern die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten genehmigt wird (§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG). Eine Genehmigung ist danach ausgeschlossen, sobald ein Freiberufler für seine Umsätze Bücher führt. Dabei ist unerheblich, ob die Bücher freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung geführt werden.
Maßstab: Betriebsvermögensvergleich
Erfreulicherweise beseitigt das BMF die Unklarheiten zum Begriff "Bücher führen" sehr zeitnah. In seinem Antwortschreiben auf eine Eingabe des LSWB (Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.V.) als Mitgliedsverband des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. stellt das BMF klar, dass nur dann "Bücher geführt" werden, wenn der Freiberufler seinen Gewinn durch den Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für die Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) schließt eine Genehmigung nicht aus. Auch das Führen einer OPOS-Liste zur Überwachung der offenen Rechnungen ist für die Gewährung der Ist-Versteuerung unschädlich.
Weiterhin: Ist-Besteuerung bei Gesamtumsatz unter 500.000 EUR
Unberührt von den Neuerungen bleibt die Möglichkeit der Ist-Besteuerung bei einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von nicht mehr als 500.000 EUR (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG). Erfüllt ein Freiberufler diese Voraussetzungen, kann ihm die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ebenfalls auf Antrag gewährt werden.
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