Steuererlass bei Sanierungsgewinnen: Rettung muss dem Unternehmen dienen
Wird ein Unternehmen saniert, um es vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren, fallen häufig sog. Sanierungsgewinne an. Diese resultieren daraus, dass dem Unternehmen Schulden erlassen werden und sich das Betriebsvermögen erhöht. Da die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3 Nr. 66 EStG a.F.) bereits seit 1998 entfallen ist, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns aber nach wie vor eine erhebliche Härte für das betroffene Unternehmen darstellt, lässt das BMF im Wege einer Billigkeitsregelung die Steuerstundung und den Steuererlass zu (vgl. BMF, Schreiben v. 27.3.2003, BStBl 2003 I S. 240). Diese Regelungen dürfen auch auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) und aus einer Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff. InsO) angewandt werden (BMF, Schreiben v. 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 18).
Sanierung muss dem Unternehmen dienen
Das FinMin Schleswig-Holstein weist mit Erlass vom 17.4.2012 darauf hin, dass nur die Sanierung des Unternehmens, nicht aber die Sanierung des Unternehmers, unter die Erlass- und Stundungsregelungen fallen (so auch BMF, Schreiben v. 27.3.2003, a.a.O., Tz. 2 Satz 2).
Der BFH hat diese einschränkende Betrachtungsweise mit Urteil vom 14.7.2010 (X R 34/08) bestätigt und zur Abgrenzung von unternehmensbezogenen und unternehmerbezogenen Sanierungen Stellung genommen.
Hinweis: Die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss v. 14.7.2011, 2 BvR 2583/10).
Nach dem BFH-Urteil ist von einer (nicht begünstigten) unternehmerbezogenen Sanierung auszugehen, wenn dem Unternehmer durch den Schuldenerlass der Aufbau einer neuen Existenz ohne Altschulden ermöglicht werden soll. Demgegenüber ist von einer (begünstigten) unternehmensbezogenen Sanierung auszugehen, wenn sie auf den Fortbestand des Unternehmens abzielt.
Das FinMin weist darauf hin, dass unternehmerbezogenen Sanierungsgewinne, die nicht auf einer erteilten Restschuldbefreiung bzw. einer Verbraucherinsolvenz beruhen, somit nach übereinstimmender Auffassung von Verwaltung und BFH-Rechtsprechung nicht unter die Billigkeitsmaßnahme fallen – Stundung und Erlass bei solchen Gewinnen demnach nicht in Betracht kommen.
Der BFH hat im Urteil vom 14.7.2010 (a.a.O.) zudem ausdrücklich erklärt, dass die Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung im Einklang mit dem Grundgesetz und den Grundsätzen zur Ermessensausübung stehen und von den Finanzgerichten zu beachten sind.
Verfahren bei der gesonderten Feststellung
Wird der Gewinn des zu sanierenden Unternehmens gesondert festgestellt, sieht das BMF im Schreiben vom 27.3.2003 (a.a.O., Tz. 6) vor, dass das Betriebsstättenfinanzamt den Sanierungsgewinn ermittelt und dem Wohnsitzfinanzamt mitteilt. Das Wohnsitzfinanzamt führt dann im Anschluss das Stundungs- und Erlassverfahren durch.
Das FinMin erklärt, dass die in diesem Zusammenhang vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte „nachrichtliche“ Mitteilung des Sanierungsgewinns ein innerbehördlicher Vorgang und kein Verwaltungsakt ist. Sofern das Betriebsstättenfinanzamt dem Steuerpflichtigen mitteilt, dass kein begünstigter Sanierungsgewinn vorliegt, kann der Steuerpflichtige mit einer Klage daher nur die Aufhebung dieser Mitteilung erstreiten, nicht aber die positive Feststellung eines Sanierungsgewinns. In diesem Zusammenhang verweist das FinMin auf das Urteil des FG Köln vom 24.4.2008 (6 K 2489/06).
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 17.4.2012, VI 304 – S 2140 – 017/05
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