Einstellung von Steuerstrafverfahren jetzt auch durch gemeinnützige Arbeit
Ab 1.3.2022 neues Verfahren zur Einstellung von Steuerstrafverfahren
Das FinMin Baden-Württemberg weist darauf hin, dass Steuerstrafverfahren ab 1.3.2022 bei geringer Schuld von den Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter auch eingestellt werden können, wenn stattdessen gemeinnützige Arbeit geleistet wird. Das war bisher nur gegen Zahlung einer Geldauflage möglich.
Finanzminister Dr. Bayaz: "Steuerstraftaten, wie Steuerhinterziehung, sind ein Betrug an der Allgemeinheit. Wer Steuern hinterzieht, muss deshalb mit einer Verurteilung rechnen. Das kann künftig in bestimmten Fällen durch gemeinnützige Arbeit vermieden werden. Dadurch können Steuerhinterzieher der Gesellschaft auch etwas zurückgeben."
FinMin Baden-Württemberg, Meldung v. 1.3.2022
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