Hessische Bundesratsinitiative zur Förderung der Elektromobilität
Die Bundesregierung hat sich ein ambitioniertes Ziel gesetzt: Bis zum Jahr 2020 sollen eine Million Elektroautos auf deutschen Straßen unterwegs sein. Die große Herausforderung hierbei: Die Rahmenbedingungen für Elektrofahrzeuge so günstig zu gestalten, dass private Autofahrer stärker als bisher auf elektrobetriebene Fahrzeuge umsteigen. Genau an dieser Stelle setzt die neue Bundesratsinitiative an, die jetzt von der Hessischen Landesregierung beschlossen wurde.
"Unser Ziel muss es sein, dass weitaus mehr Elektroautos als bisher in Deutschland zugelassen werden. Mittel- und langfristig hat Deutschland die einmalige Chance, sich zum Leitmarkt für Elektromobilität zu entwickeln", erklärte Wissenschaftsminister Boris Rhein. "Bislang sind Elektroautos im Vergleich zu anderen Pkw hinsichtlich der Anschaffungskosten, Reichweite und Ladedauer im Nachteil. Hier gibt es noch Nachholbedarf", so der Wissenschaftsminister Boris Rhein. In Deutschland gebe es gegenwärtig rund 4.500 Elektro-Ladestationen, im Vergleich dazu über 14.000 Tankstellen. "Insbesondere mit der Lade-Infrastruktur steht und fällt der Erfolg der Elektromobilität auf vier Rädern. Die Landesregierung hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, gezielt finanzielle Anreize zu schaffen, um möglichst viele Menschen für die Elektromobilität zu gewinnen.", erklärte Wissenschaftsminister Boris Rhein.
"Durch neue steuerliche Anreize können wir einen Dominoeffekt erzielen, der gleich eine ganze Reihe von Nachteilen beseitigt", sagte Finanzminister Dr. Thomas Schäfer. "Elektroautos sind nur dort gut zu laden, wo sie möglichst lange stehen. Dafür kommt nicht nur etwa die eigene Garage in Betracht, sondern auch die Arbeitsstätte. Lädt heute ein Arbeitnehmer nach der morgendlichen Fahrt zur Arbeit sein privates E-Auto im Betrieb des Arbeitgebers kostenlos oder verbilligt auf, um abends wieder nach Hause fahren zu können, muss der Wert dieses Sachbezugs ermittelt und der Lohnsteuer unterworfen werden", erklärte der Finanzminister. Für den Arbeitgeber bedeute dies einen bürokratischen Aufwand und für den Arbeitnehmer nicht selten eine Steuerbelastung. "Deshalb setzt sich die Hessische Landesregierung für eine auf die Jahre 2015 bis 2019 befristete Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils, für das von Arbeitgebern gewährte kostenfreie oder verbilligte Aufladen privater Elektroautos und Hybridelektroautos, ein. Das spart Bürokratie, reduziert die Steuerbelastung und setzt Anreize für eine weitere Verbreitung der Elektromobilität", so Dr. Thomas Schäfer.
"Darüber hinaus möchte die Hessische Landesregierung auch die Anreize für Arbeitgeber stärken, Ladevorrichtungen zur Verfügung zu stellen", berichtete Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir: "Wir möchten, dass Betriebe und Unternehmen durch eine steuerliche Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr gefördert werden, wenn sie entsprechende Ladevorrichtungen zur Verfügung stellen oder selbst Elektrofahrzeuge oder Plug-in-Hybridelektrofahrzeuge zur betrieblichen Nutzung anschaffen." Dies schaffe weitere Anreize für Investitionen in den Unternehmen. "Die Durchsetzung der Elektromobilität auf der Straße ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung von CO2-Emissionen und Schadstoffen, aber auch eine wirtschaftliche Standortfrage. Denn davon hängt letztlich ab, wie sich die Automobilindustrie bei Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet engagiert."
"Mit der Hessischen Bundesratsinitiative zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität schaffen wir wichtige Voraussetzungen, damit in Zukunft mehr elektrobetriebene Autos auf Deutschlands Straßen unterwegs sind", erklärten die Minister. Die Vorlage wird voraussichtlich Anfang Mai in den Bundesrat eingebracht.
FinMin Hessen v. 13.3.2015
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.0815
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.304
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
841
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7736
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
730
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
597
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
396
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
396
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
378
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
3682
-
Haftung für Umsatzsteuer bei Internet-Handel
22.05.2026
-
Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
22.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
20.05.2026
-
Zufluss bei verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft
19.05.2026
-
Registrierung für Kryptowerte-Betreiber geöffnet
15.05.2026
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
-
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026
-
Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
06.05.2026
-
Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
05.05.2026
-
Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Mehrzweck-Gutscheinen
04.05.2026