Hessische Bundesratsinitiative zur Förderung der Elektromobilität
Die Bundesregierung hat sich ein ambitioniertes Ziel gesetzt: Bis zum Jahr 2020 sollen eine Million Elektroautos auf deutschen Straßen unterwegs sein. Die große Herausforderung hierbei: Die Rahmenbedingungen für Elektrofahrzeuge so günstig zu gestalten, dass private Autofahrer stärker als bisher auf elektrobetriebene Fahrzeuge umsteigen. Genau an dieser Stelle setzt die neue Bundesratsinitiative an, die jetzt von der Hessischen Landesregierung beschlossen wurde.
"Unser Ziel muss es sein, dass weitaus mehr Elektroautos als bisher in Deutschland zugelassen werden. Mittel- und langfristig hat Deutschland die einmalige Chance, sich zum Leitmarkt für Elektromobilität zu entwickeln", erklärte Wissenschaftsminister Boris Rhein. "Bislang sind Elektroautos im Vergleich zu anderen Pkw hinsichtlich der Anschaffungskosten, Reichweite und Ladedauer im Nachteil. Hier gibt es noch Nachholbedarf", so der Wissenschaftsminister Boris Rhein. In Deutschland gebe es gegenwärtig rund 4.500 Elektro-Ladestationen, im Vergleich dazu über 14.000 Tankstellen. "Insbesondere mit der Lade-Infrastruktur steht und fällt der Erfolg der Elektromobilität auf vier Rädern. Die Landesregierung hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, gezielt finanzielle Anreize zu schaffen, um möglichst viele Menschen für die Elektromobilität zu gewinnen.", erklärte Wissenschaftsminister Boris Rhein.
"Durch neue steuerliche Anreize können wir einen Dominoeffekt erzielen, der gleich eine ganze Reihe von Nachteilen beseitigt", sagte Finanzminister Dr. Thomas Schäfer. "Elektroautos sind nur dort gut zu laden, wo sie möglichst lange stehen. Dafür kommt nicht nur etwa die eigene Garage in Betracht, sondern auch die Arbeitsstätte. Lädt heute ein Arbeitnehmer nach der morgendlichen Fahrt zur Arbeit sein privates E-Auto im Betrieb des Arbeitgebers kostenlos oder verbilligt auf, um abends wieder nach Hause fahren zu können, muss der Wert dieses Sachbezugs ermittelt und der Lohnsteuer unterworfen werden", erklärte der Finanzminister. Für den Arbeitgeber bedeute dies einen bürokratischen Aufwand und für den Arbeitnehmer nicht selten eine Steuerbelastung. "Deshalb setzt sich die Hessische Landesregierung für eine auf die Jahre 2015 bis 2019 befristete Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils, für das von Arbeitgebern gewährte kostenfreie oder verbilligte Aufladen privater Elektroautos und Hybridelektroautos, ein. Das spart Bürokratie, reduziert die Steuerbelastung und setzt Anreize für eine weitere Verbreitung der Elektromobilität", so Dr. Thomas Schäfer.
"Darüber hinaus möchte die Hessische Landesregierung auch die Anreize für Arbeitgeber stärken, Ladevorrichtungen zur Verfügung zu stellen", berichtete Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir: "Wir möchten, dass Betriebe und Unternehmen durch eine steuerliche Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr gefördert werden, wenn sie entsprechende Ladevorrichtungen zur Verfügung stellen oder selbst Elektrofahrzeuge oder Plug-in-Hybridelektrofahrzeuge zur betrieblichen Nutzung anschaffen." Dies schaffe weitere Anreize für Investitionen in den Unternehmen. "Die Durchsetzung der Elektromobilität auf der Straße ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung von CO2-Emissionen und Schadstoffen, aber auch eine wirtschaftliche Standortfrage. Denn davon hängt letztlich ab, wie sich die Automobilindustrie bei Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet engagiert."
"Mit der Hessischen Bundesratsinitiative zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität schaffen wir wichtige Voraussetzungen, damit in Zukunft mehr elektrobetriebene Autos auf Deutschlands Straßen unterwegs sind", erklärten die Minister. Die Vorlage wird voraussichtlich Anfang Mai in den Bundesrat eingebracht.
FinMin Hessen v. 13.3.2015
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.1735
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
8.241
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.603
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.771
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1956
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.80837
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.729
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.376
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.935
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
1.364
-
Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
12.09.2024
-
Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
11.09.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
11.09.2024
-
Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
06.09.2024
-
Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025
06.09.2024
-
Mit Vernetzung gegen organisierte Finanzkriminalität
06.09.2024
-
Vordrucke für die Anlage EÜR 2024
03.09.2024
-
Mehreinnahmen durch Steuerfahndung und Betriebsprüfung in Hessen
03.09.2024
-
Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 veröffentlicht
30.08.2024
-
Anwendungszeitpunkt für Meldeverfahren nach §§ 45b und 45c EStG verschoben
30.08.2024