BMF: USt bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

Die neuen Grundsätze des Vorsteuerabzugs, die seit 2013 anzuwenden sind, wirken sich auch auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von ganz oder teilweise unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen aus. Das BMF nimmt jetzt zu dieser Problematik Stellung.

Die Finanzverwaltung hat die auf der jüngeren BFH-Rechtsprechung beruhenden neuen Grundsätze des Vorsteuerabzugs und der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen bereits ausführlich mit BMF, Schreiben vom 2.1.2012, BStBl 2012 I S. 60 und BMF, Schreiben v. 2.12014, BStBl 2014 I I S. 119 erläutert.

Bezüglich Fahrzeugen (Dienst- bzw. Firmenwagen), die (teil-)unternehmerisch genutzt werden, hat das BMF nun ein weiteres Schreiben mit Datum vom 5.6.2014 veröffentlicht, das speziell für diesen Bereich darstellt, was bei der Zuordnung zum Unternehmen, dem Vorsteuerabzug und der Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung zu beachten ist.

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten in allen offenen Fällen, soweit sich aus den BMF-Schreiben vom 2.1.2012, BStBl 2012 I S. 60, und vom 2.1.2014, BStBl 2014 I S. 119, nichts anderes ergibt. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27. 8. 2004, BStBl 2004 I S. 864, sind - mit Ausnahme Tz. 6 (zwischen dem 1.4.1999 und dem 31.12.2003 angeschaffte Fahrzeuge) - nicht mehr anzuwenden.

Den kompletten Text des 29 Seiten umfassenden Schreibens finden Sie hier:

BMF, Schreiben v. 5.6.2014, IV D 2 - S 7300/07/10002 :001

Hinweis: Eine Kommentierung des Schreibens werden wir Ihnen voraussichtlich im Lauf der nächsten Woche zur Verfügung stellen.

BMF