BMF-Schreiben, die bis zum 20.3.2015 ergangen sind

Für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2013 verwirklicht werden, sind die bis zum Tag dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31.12.2013 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben.

Für vor dem 1.1.2014 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 24.3.2014 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 aufgeführt.

Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, die bis zum 20.3.2015 ergangen sind

Anlage 1 (Positivliste)

Anlage 2

BMF, Schreiben v. 23.3.2015, IV A 2 - O 2000/14/10001