Haufe Online Redaktion
Das BMF hat weitere Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung geklärt.
Besteuerung von Unterschiedsbeträgen
Im Fokus des aktuellen Schreibens steht die Besteuerung von Unterschiedsbeträgen i. S. d. § 56 Absatz 1 Satz 2 InvStG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 5 ff. InvStG 2004 und § 13 Abs. 4a u. 4b InvStG 2004.
BMF, Schreiben v. 19.12.2019, IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :004
Schlagworte zum Thema:
Investmentsteuergesetz, BMF-Schreiben
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