BMF-Entwurf zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung

Die Rechtsprechung von EuGH und BFH lässt mittlerweile eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zu. Die Praxis wartet darauf, wie die Finanzverwaltung mit dieser Rechtsprechung umgeht. Das BMF hat kürzlich den Entwurf eines BMF-Schreibens an die Verbände verschickt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat hierzu Stellung genommen.

Nachdem der EuGH in der "Senatex"-Entscheidung eine rückwirkende Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung bejaht hat (EuGH, Urteil v. 15.9.2016, C-518/14) hat der BFH in einem Folgeurteil (Urteil v. 20.10.2016, V R 26/15) die Mindestangaben konkretisiert, die eine Rechnung enthalten muss, um berichtigungsfähig zu sein.

Die Finanzverwaltung hat nun im Entwurf eines BMF-Schreibens dargelegt, welche Konsequenzen, sie aus der jüngeren Rechtsprechung zieht. Darin wird anhand von Beispielen erläutert, wann die Mindestanforderungen an die einzelnen Rechnungsangaben erfüllt sind.

DStV regt Verbesserungen an

Der DStV hat den Entwurf in seiner Stellungnahme S 13/18 begrüßt, aber auch Verbesserungen angeregt. So wünscht sich der Verband, dass auch Kassenbons – als weit verbreitetes Rechnungsformat - rückwirkend berichtigungsfähig sein sollten. Diese wiesen regelmäßig keinen Leistungsempfänger (Mindestangabe!) aus, sodass ihre Berichtigungsfähigkeit nach dem Entwurfsschreiben fraglich sei. Relevant wird dies allerdings erst oberhalb der Grenze für Kleinbetragsrechnungen (seit 1.1.2018: 250 EUR).

Des Weiteren stört sich der DStV daran, dass rückwirkende Rechnungsberichtigungen kein rückwirkendes Ereignis i . S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen sollen.

Weitere Schreiben angekündigt

Das BMF kündigt weitere BMF-Schreiben zu höchstrichterlichen Entscheidungen betreffend die §§ 14, 15 UStG an. Dies wird vom Verband ausdrücklich begrüßt, insbesondere wird angeregt, die EuGH-Entscheidung "Barlis" (Urteil v. 15.9.2016, C-516/14) zu berücksichtigen, nach der der Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden darf, wenn eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Dies soll zumindest gelten, wenn die Finanzverwaltung über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Es stelle sich dann allerdings Frage, ob und in welchen Fällen eine Rechnungsberichtigung überhaupt noch notwendig ist.

DStV
Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Rechnung, Vorsteuerabzug