BMF: Anwendungserlass zur Abgabenordnung wird geändert

Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) insbesondere im Hinblick auf steuerbegünstige gemeinnützige Zwecke, Verspätungszuschläge und die Verzinsung hinterzogener Steuern geändert.

Verspätungszuschlag: Neufassung des AEAO

In einem umfangreichen BMF-Schreiben wurden die Änderungen veröffentlicht. Die Verwaltungsanweisungen (AEAO zu § 152) zum Verspätungszuschlag werden komplett neu geregelt. 

Verzinsung von hinterzogenen Steuern

Auch zur Verzinsung von hinterzogenen Steuern (AEAO zu § 235) wird der Text komplett neu gefasst. 

Weitere Änderungen

Neben zahlreichen redaktionellen Anpassungen betreffen die Änderungen u.a. folgende Themen: 

  • AEAO zu § 18 bei Bestellung eines Treuhänders 
  • AEAO zu § 19 zur Definition des „Vermögens“ nach § 19 AO 
  • AEAO zu § 51 zur Frage, wann eine Körperschaft als steuerbegünstigt behandelt werden kann
  • AEAO zu § 52 zur steuerlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke, beispielsweise von Kunst und Kultur, Anglervereinen
  • AEAO zu § 55 zur Mittelverwendungsrechnung
  • AEAO zu § 58 zu steuerlich unschädlichen Betätigungen
  • AEAO zu § 59 zu fehlerhaften Satzungen
  • AEAO zu § 64 und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
  • AEAO zu § 67 in Bezug auf Krankenhäuser
  • AEAO zu § 68 und einzelnen Geschäftsbetrieben, dabei beispielsweise Werkstätten für behinderte Menschen
  • AEAO zu § 93 zu Auskunftspflichten der Beteiligten und anderer Personen
  • AEAO zu § 129 offenbaren Unrichtigkeiten
  • AEAO zu § 138 und Auslandsbeziehungen
  • AEAO zu § 154 zur Kontenwahrheit
  • AEAO zu § 171 zur Ablaufhemmung
  • AEAO zu § 233a zur Verzinsung von Steuernachforderungen oder – erstattungen

Die Änderungen erfolgen mit sofortiger Wirkung. 

BMF, Schreiben v. 31.1.2019, IV A 3 - S 0062/18/10005

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