Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) insbesondere im Hinblick auf steuerbegünstige gemeinnützige Zwecke, Verspätungszuschläge und die Verzinsung hinterzogener Steuern geändert.
Verspätungszuschlag: Neufassung des AEAO
In einem umfangreichen BMF-Schreiben wurden die Änderungen veröffentlicht. Die Verwaltungsanweisungen (AEAO zu § 152) zum Verspätungszuschlag werden komplett neu geregelt.
Verzinsung von hinterzogenen Steuern
Auch zur Verzinsung von hinterzogenen Steuern (AEAO zu § 235) wird der Text komplett neu gefasst.
Weitere Änderungen
Neben zahlreichen redaktionellen Anpassungen betreffen die Änderungen u.a. folgende Themen:
- AEAO zu § 18 bei Bestellung eines Treuhänders
- AEAO zu § 19 zur Definition des „Vermögens“ nach § 19 AO
- AEAO zu § 51 zur Frage, wann eine Körperschaft als steuerbegünstigt behandelt werden kann
- AEAO zu § 52 zur steuerlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke, beispielsweise von Kunst und Kultur, Anglervereinen
- AEAO zu § 55 zur Mittelverwendungsrechnung
- AEAO zu § 58 zu steuerlich unschädlichen Betätigungen
- AEAO zu § 59 zu fehlerhaften Satzungen
- AEAO zu § 64 und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
- AEAO zu § 67 in Bezug auf Krankenhäuser
- AEAO zu § 68 und einzelnen Geschäftsbetrieben, dabei beispielsweise Werkstätten für behinderte Menschen
- AEAO zu § 93 zu Auskunftspflichten der Beteiligten und anderer Personen
- AEAO zu § 129 offenbaren Unrichtigkeiten
- AEAO zu § 138 und Auslandsbeziehungen
- AEAO zu § 154 zur Kontenwahrheit
- AEAO zu § 171 zur Ablaufhemmung
- AEAO zu § 233a zur Verzinsung von Steuernachforderungen oder – erstattungen
Die Änderungen erfolgen mit sofortiger Wirkung.
BMF, Schreiben v. 31.1.2019, IV A 3 - S 0062/18/10005