
Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) insbesondere im Hinblick auf steuerbegünstige gemeinnützige Zwecke, Verspätungszuschläge und die Verzinsung hinterzogener Steuern geändert.
Die Finanzverwaltung hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) insbesondere im Hinblick auf steuerbegünstige gemeinnützige Zwecke, Verspätungszuschläge und die Verzinsung hinterzogener Steuern geändert.
Verspätungszuschlag: Neufassung des AEAO
In einem umfangreichen BMF-Schreiben wurden die Änderungen veröffentlicht. Die Verwaltungsanweisungen (AEAO zu § 152) zum Verspätungszuschlag werden komplett neu geregelt.
Verzinsung von hinterzogenen Steuern
Auch zur Verzinsung von hinterzogenen Steuern (AEAO zu § 235) wird der Text komplett neu gefasst.
Weitere Änderungen
Neben zahlreichen redaktionellen Anpassungen betreffen die Änderungen u.a. folgende Themen:
- AEAO zu § 18 bei Bestellung eines Treuhänders
- AEAO zu § 19 zur Definition des „Vermögens“ nach § 19 AO
- AEAO zu § 51 zur Frage, wann eine Körperschaft als steuerbegünstigt behandelt werden kann
- AEAO zu § 52 zur steuerlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke, beispielsweise von Kunst und Kultur, Anglervereinen
- AEAO zu § 55 zur Mittelverwendungsrechnung
- AEAO zu § 58 zu steuerlich unschädlichen Betätigungen
- AEAO zu § 59 zu fehlerhaften Satzungen
- AEAO zu § 64 und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
- AEAO zu § 67 in Bezug auf Krankenhäuser
- AEAO zu § 68 und einzelnen Geschäftsbetrieben, dabei beispielsweise Werkstätten für behinderte Menschen
- AEAO zu § 93 zu Auskunftspflichten der Beteiligten und anderer Personen
- AEAO zu § 129 offenbaren Unrichtigkeiten
- AEAO zu § 138 und Auslandsbeziehungen
- AEAO zu § 154 zur Kontenwahrheit
- AEAO zu § 171 zur Ablaufhemmung
- AEAO zu § 233a zur Verzinsung von Steuernachforderungen oder – erstattungen
Die Änderungen erfolgen mit sofortiger Wirkung.
BMF, Schreiben v. 31.1.2019, IV A 3 - S 0062/18/10005