Aktenplan für die Finanzverwaltung
Der Aktenplan gilt für die Finanzverwaltung und für die Finanzgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder, soweit Vorschriften der Länder nicht entgegenstehen. Er dient zur systematischen Ordnung des Schriftguts, das nicht nach besonderen Regelungen zu behandeln ist.
Neue sowie im Text gegenüber der letzten Version geänderte Aktenplankennzeichen sind zur vereinfachten Auffindbarkeit hellgrau markiert.
Anwendung des Aktenplans
Der Aktenplan beinhaltet zunächst Hauptgruppen. Beispielsweise steht "S" für die Bundes- und Landessteuern, "G" für die Gemeindesteuern und "FG" für die Finanzgerichtsbarkeit.
Die Hauptgruppen als oberste Gliederungsstufe sind in der Regel in
- Obergruppen, z. B. S 0 Abgabenordnung 1977…,
- Gruppen, z. B. S 01 Einleitende Vorschriften…,
- ggf. Untergruppen, z. B. S 010 Anwendungsbereich,
- sowie Betreffseinheiten (unterste Stufe), z. B. S 0100 Anwendungsbereich…,
unterteilt. Alle Elemente sämtlicher Stufen werden auch als Aktenplankennzeichen bezeichnet.
Die Betreffseinheiten als Stufe der Aktenbildung setzen sich zusammen aus der Bezeichnung der Hauptgruppe und der Aktennummer (z. B. S 0100). Bei Bedarf kann eine zusätzliche Erweiterung in Form eines kleinen Buchstabens angefügt werden (z. B. S 1301-a); man spricht dann von einer Ableitung.
BMF, Aktenplan für die Finanzverwaltung (Gesamtplan) Juli 2023, veröffentlicht am 28.7.2023
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
465
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441
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386
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
340
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