Weitere wichtige Änderungen

Neben den sehr umfassenden Änderungen in der AEAO gibt es auch noch eine Vielzahl weiterer Änderungen, die nachfolgend dargestellt sind.

Zuständigkeit bei Treuhänderbestellung (§ 18 AO) 

Die örtliche Zuständigkeit eines Finanzamts für eine gesonderte Feststellung erhält eine Sonderregelung für den Fall, dass für alle inländischen Beteiligten ein gemeinsamer Treuhänder bestellt wurde. In diesem Fall ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder ansässig ist. Einem Treuhänder gleichgestellt wird eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person. Dazu gehört aber nicht eine Person, die nur als Empfangsbevollmächtigte nach § 183 AO bestellt wurde.

Ändern sich später die Treuhand- oder Vertretungsverhältnisse, bleibt es dennoch bei der Zuständigkeit des bisherigen Finanzamts, sofern zumindest einer der Beteiligten noch durch den bisherigen Treuhänder oder Vertreter vertreten wird.

Besteht kein Treuhänder oder Vertreter richtet sich die Zuständigkeit nach der Ansässigkeit des Beteiligten mit der höchsten unmittelbaren Beteiligung. Eine spätere Änderung der Beteiligungsverhältnisse ist irrelevant, solange mindestens ein Beteiligter im Bezirk des Finanzamts ansässig ist.

Zuständigkeit nach dem Vermögen (§ 19 AO) 

Besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, richtet sich die Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Ort, in welchem das Vermögen liegt. Hierbei ist zu beachten, dass die Höhe der prozentualen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft unerheblich ist. Bei einer Beteiligung an einer Grundbesitz verwaltenden Personengesellschaft ist die Belegenheit des Grundstücks maßgebend. Anders jedoch, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft vorliegt; dann wird für die Zuständigkeit auf den Ort der Geschäftsleitung der Personengesellschaft abgestellt.

Kontenabruf (§ 93 AO) 

Auch zu den Auskunftspflichten anderer Personen, speziell zum Kontenabruf, gibt es Änderungen. Eine vorherige Information über einen Kontoabruf unterbleibt im Vollstreckungsverfahren; so auch bei der Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Dies kann zudem bei einer nicht zu erwartender Kooperation des Beteiligten geboten sein. Eine Information erfolgt dann erst nach einem vorgenommenen Kontenabruf.

Offenbare Unrichtigkeiten (§ 129 AO) 

Die bisherige Nr. 4 wird um folgende Fehlerquelle ergänzt: Wird vom Finanzamt bei der Bearbeitung der Einkommensteuer übersehen, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die in der Umsatzsteuererklärung für dieses Jahr erklärten Umsatzsteuerzahlungen komplett nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, stellt dies eine zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit dar, selbst wenn dazu noch Ermittlungen zur Höhe erforderlich sind (BFH Urteil vom 27.08.2013 - VIII R 9/11, BStBl 2014 II S. 439, Haufe Index 5670860). Anders hingegen, wenn nur einzelne Umsatzsteuerzahlungen außer Ansatz blieben (BFH Urteile vom 03.05.2017 - X R 4/16, BFH/NV S. 1415, Haufe Index 11208575 und vom 17.05.2017 - X R 45/16, BFH/NV 2018 S. 10, Haufe Index 11297714).

Auslandsbeziehungen (§ 138 AO) 

Zu den verpflichtenden Anzeigen über Auslandsbeziehungen wird ergänzend noch auf zwei aktuellere BMF-Schreiben verwiesen (BMF, Schreiben v. 5.2.2018, BStBl 2018 I S. 289 und v. 18.7.2018, BStBl 2018 I S. 815, vgl. Kommentierung).

Kontenwahrheit (§ 154 AO) 

Bei den aufzuzeichnenden Daten eines Konteninhabers muss die Anschrift nicht die Wohnanschrift des wirtschaftlich Berechtigten sein; es genügt auch seine Geschäftsanschrift, sofern er darunter für gewöhnlich erreichbar ist. Neben den bereits bisher genannten Erleichterungen ist nun auch bei Gerichtsvollzieher-Dienstkonten i.S.d. § 52 GVO eine Identifizierung entbehrlich.

Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung (§ 171 AO) 

Es wurde eine neue Nr. 3.5 zur Ablaufhemmung durch eine Außenprüfung eingefügt. Eine zunächst eingetretene Ablaufhemmung entfällt rückwirkend wieder, wenn die Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn aus Gründen, die die Finanzverwaltung zu vertreten hat, länger als 6 Monate unterbrochen wird. Dies beurteilt sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall, wobei der zeitliche Umfang der begonnenen Prüfungsmaßnahmen und die Gewichtigkeit der Prüfungshandlungen mit einzubeziehen sind. Allgemeine Vorbereitungshandlungen genügen regelmäßig nicht.

Kommt es erst im späteren Verlauf einer Prüfung zu einer Unterbrechung, lässt dies die eingetretene Ablaufhemmung unberührt (BFH Urteil vom 16.01.1979 - VIII R 149/77, BStBl 1979 II S. 453, Haufe Index 73128). Das ist der Fall, wenn die Prüfungshandlungen von Umfang und Zeitaufwand gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff erhebliches Gewicht erreicht oder erste verwertbare Ergebnisse hervorgebracht haben (BFH Urteil vom 24.04.2003 - VII R 3/02, BStBl 2003 II S. 739, Haufe Index 952767). Unter Ergebnisse sind keine konkreten Feststellungen oder gar Mehrergebnisse zu verstehen, sondern Ermittlungsergebnisse, an die bei der Wiederaufnahme der Prüfung angeknüpft werden kann. Welche Jahre des Prüfungszeitraums konkret geprüft worden sind, ist unerheblich (BFH Urteil vom 26.04.2017 - I R 76/15, BStBl 2017 II S. 1159, Haufe Index 11208564).

Ein Ende der Prüfungsunterbrechung erfordert Prüfungshandlungen, die für den Steuerpflichtigen als Fortsetzung der Außenprüfung wahrnehmbar sind. Reine Handlungen im Innendienst sind hierzu regelmäßig nicht geeignet.

Die bisherige Nr. 3.5 ist nun die Nr. 3.6.

Verzinsung von Steuer (§ 233a AO) 

Zum Zinslauf bei rückwirkenden Ereignissen wird in Nr. 10.2.1 der Wechsel von der Zusammenveranlagung nach bereits erfolgter Einzelveranlagung oder umgekehrt als rückwirkendes Ereignis ergänzt. Bisher war hierzu nur die getrennte Veranlagung angeführt.

Und zu der Verzinsung bei freiwilligen Leistungen wird in Nr. 70.1.2 bei den fiktiven Erstattungszinsen aktuellere Rechtsprechung eingefügt (BFH Urteil vom 31.05.2017 - I R 92/15, BStBl 2019 II S. 14, Haufe Index 11398784).

Vollstreckung in der Insolvenz (§ 251 AO) 

Zu den vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestrittenen Forderungen wird aktuelle Rechtsprechung eingefügt (BFH Beschluss vom 16.03.2016 - V B 41/15, BFH/NV S. 1073, Haufe Index 9329288).

Ergänzt werden die Regelungen zu einem angefochtenen Steuerbescheid in Nr. 5.3.1.2.2. In Fällen, in den noch vor der Insolvenzeröffnung neben einem Steuerbescheid auch andere Bescheide (z.B. Verlustfeststellung, Gewerbesteuermessbescheid) angefochten wurden, können nicht nur das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Rechtsbehelfsverfahren für den Steuerbescheid, sondern auch die unterbrochenen Verfahren zu den dazugehörigen anderen Bescheiden wieder aufgenommen werden (FG Köln Urteil vom 10.08.2017 - 13 K 1849/13, EFG S. 1807, Haufe Index 11279076).

Wird ein Insolvenzverfahren aufgehoben, regelt die Nr. 14 wie vorzugehen ist. Dazu gehört, dass die während des Bestehens des Insolvenzverfahrens begründeten Steuerschulden nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen wieder geltend gemacht und auch vollstreckt werden können (BFH Urteil vom 28.11.2017 - VII R 1/16, BStBl 2018 II S. 457).

Wurden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im laufenden Insolvenzverfahren ohne rechtlichen Grund an den Insolvenzverwalter ausbezahlt, können diese nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn die Zahlung auf dessen Anderkonto erfolgt war. Anders jedoch, wenn die Zahlung auf ein sog. Sonderkonto erfolgt war, das vom Insolvenzverwalter für den Schuldner eingerichtet wurde (Fremdkonto); Rückforderungen können dann nicht gegen den Insolvenzverwalter persönlich, sondern nur gegen ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (BFH Beschluss vom 12.08.2013 - VII B 188/12, Haufe Index 5504026).

Und schließlich wird zur Erteilung der Restschuldbefreiung noch eingefügt, dass Masseverbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden und somit auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung vollstreckt werden können (BFH Urteil vom 28.11.2017 - VII R 1/16, BStBl 2018 II S. 457, Haufe Index 11549449).

Alle aufgeführten Änderungen gelten mit sofortiger Wirkung.

BMF, Schreiben v. 31.1.2019, IV A 3 - S 0062/18/10005

Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung, BMF-Schreiben, Gemeinnützigkeit